Als Reproduktionsmedizinerin werde ich täglich mit Fragen zur Rechtslage bei Samenspenden konfrontiert. Die größte Unsicherheit herrscht beim Thema Anonymität, Auskunftsrechte und Vaterschaft. Seit dem Samenspenderregistergesetz von 2018 hat sich die rechtliche Situation in Deutschland grundlegend geändert, mit weitreichenden Folgen für Spender, Wunscheltern und vor allem die Kinder.
Dieser Artikel fasst die aktuellen rechtlichen Bestimmungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz zusammen. Inklusive der zentralen Paragraphen (§ 1600 Abs. 6 BGB, § 1600d Abs. 4 BGB, SaRegG), der wichtigsten BGH- und BVerfG-Urteile und dem aktuellen Stand der seit 2024 diskutierten Abstammungsrechtsreform.
Rechtslage in Deutschland: Samenspenderregistergesetz seit 2018
Das deutsche Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (kurz: Samenspenderregistergesetz, SaRegG) trat am 1. Juli 2018 in Kraft und beendete die jahrzehntelange Anonymität der Spender. Verfassungsrechtliche Grundlage ist das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1989, 1 BvL 17/87, BVerfGE 79, 256), abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Kernbestimmungen des Gesetzes
Die wichtigsten Punkte des SaRegG auf einen Blick:
Zuständige Behörde (§ 1 Abs. 1 SaRegG): Das Samenspenderregister wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt. Bis Mai 2020 lag die Zuständigkeit beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), das anschließend ins BfArM überführt wurde.
Dokumentationspflicht (§ 2 SaRegG): Entnahmeeinrichtungen erheben vom Spender Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift und die Spendenkennungssequenz. Auch Daten der Empfängerin werden erfasst und ans BfArM übermittelt (§ 6 SaRegG).
Aufbewahrungsfrist (§ 8 SaRegG): Die Daten werden 110 Jahre lang im Register gespeichert. Diese außergewöhnlich lange Frist soll sicherstellen, dass auch Enkel der Spenderkinder noch auf die Informationen zugreifen können.
Keine Rückwirkung: Das Gesetz gilt nur für Behandlungen ab dem 1. Juli 2018. Spenden vor diesem Stichtag bleiben anonym, hier hilft Spenderkindern in der Regel nur ein DNA-Datenbank-Match weiter.
Registrierungsverfahren
Seit 2018 läuft das Verfahren standardisiert: Vor der ersten Verwendung einer Spende meldet die Samenbank elektronisch an das BfArM. Spender und Behandlung erhalten jeweils eine eindeutige Spendenkennungssequenz. Übermittelt werden Identitätsdaten, medizinische Screening-Ergebnisse, Spendedatum, Verwendung und Empfängerin-Daten.
Sanktionen bei Verstößen (§ 12 SaRegG)
Bußgelder reichen bis zu 30.000 Euro für schwere Verstöße (etwa Abgabe ohne ordnungsgemäße Aufklärung nach § 3 oder unzulässige Verwendung nach § 5 SaRegG) und bis zu 5.000 Euro für sonstige Ordnungswidrigkeiten. In meiner Praxis erlebe ich, dass deutsche Kliniken und Samenbanken die Bestimmungen sehr ernst nehmen, das Strafrisiko ist real.

Wer darf Spendersamen nutzen: Paare, Singles, Regenbogenfamilien
Die Frage, wer in Deutschland Zugang zu Spendersamen hat, bewegt viele meiner Patientinnen. Die rechtliche Situation ist hier differenziert zu betrachten.
Verheiratete Paare
Verheiratete Paare haben den klarsten rechtlichen Status. Die Krankenkassen übernehmen bei medizinischer Indikation oft die Kosten für die Behandlung. Der Ehemann wird automatisch als rechtlicher Vater eingetragen, auch wenn biologisch keine Verwandtschaft besteht.
Unverheiratete Paare
Auch unverheiratete Paare können Samenspenden nutzen. Hier ist jedoch eine Vaterschaftsanerkennung des Partners vor der Geburt empfehlenswert. So vermeidest du spätere rechtliche Probleme.
Single-Frauen
Single-Frauen haben grundsätzlich das Recht auf Samenspende. Aber nicht alle Ärzte führen diese Behandlungen durch. Viele Kliniken haben interne Richtlinien, die eine stabile Partnerschaft voraussetzen.
In der Praxis bedeutet das: Manche Kliniken behandeln Single-Frauen, andere nicht. Eine rechtliche Verpflichtung zur Behandlung besteht nicht. Mehr Details findest du in unserem Samenspende Single Frau Guide sowie im übergeordneten Ratgeber Samenspende.
Lesbische Paare
Lesbische Paare können ebenfalls Samenspenden nutzen. Besonders wichtig ist hier die rechtliche Absicherung: Die Partnerin sollte vor der Geburt eine Stiefkindadoption beantragen oder nach der Geburt das Kind adoptieren.
Seit 2026 gibt es Diskussionen über die "Zwei-Mütter-Regelung", die beiden Partnerinnen automatisch die Elternschaft zuweisen würde. Diese ist jedoch noch nicht bundesweit umgesetzt.
Rechte des Kindes: Auskunftsrecht ab 16
Das Auskunftsrecht der Spenderkinder ist eine der wichtigsten Neuerungen des Samenspenderregistergesetzes. Als Ärztin rate ich allen werdenden Eltern, sich frühzeitig über diese Regelungen zu informieren.
Auskunftsumfang
Ab dem 16. Lebensjahr können Spenderkinder folgende Informationen abrufen:
Identitätsdaten des Spenders:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum und -ort
- Adresse zum Zeitpunkt der Spende
- Staatsangehörigkeit
Medizinische Daten:
- Blutgruppe
- Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Spende
- Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen
Phänotypische Merkmale:
- Größe und Gewicht
- Haar- und Augenfarbe
- Ethnische Zugehörigkeit
Beratungspflicht
Vor der Auskunftserteilung ist eine psychosoziale Beratung vorgeschrieben. Diese soll das Kind auf die möglicherweise belastenden Informationen vorbereiten. Die Beratung kann bei Familienberatungsstellen oder spezialisierten Therapeuten erfolgen.
Kontaktaufnahme mit dem Spender
Das Gesetz räumt kein Recht auf Kontakt mit dem Spender ein. Es ermöglicht nur die Auskunft über seine Identität. Ob und wie ein Kontakt zustande kommt, bleibt den beteiligten Personen überlassen.
In der Praxis zeigt sich: Viele Spenderkinder wollen zunächst nur wissen, wer ihr biologischer Vater ist. Der Wunsch nach persönlichem Kontakt entwickelt sich oft erst später.

Vaterschaft und Unterhalt bei Samenspende
Die rechtlichen Aspekte von Vaterschaft und Unterhalt bei Samenspenden sind komplex und hängen entscheidend davon ab, ob die Spende über eine lizenzierte Samenbank oder privat erfolgte. Zwei Paragraphen sind hier zentral: § 1600 Abs. 6 BGB und § 1600d Abs. 4 BGB.
Rechtliche Vaterschaft (§ 1592 BGB)
Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, oder der die Vaterschaft anerkannt hat, oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Der Samenspender wird durch die ärztlich durchgeführte Insemination nicht automatisch zum rechtlichen Vater.
Bei verheirateten Paaren: Der Ehemann wird kraft Gesetzes als rechtlicher Vater eingetragen, biologische Verwandtschaft ist irrelevant.
Bei unverheirateten Paaren: Der Partner muss die Vaterschaft vor oder nach der Geburt nach § 1594 BGB anerkennen. Andernfalls bleibt die Mutter rechtlich alleinerziehend.
Anfechtungsausschluss nach § 1600 Abs. 6 BGB
Stimmt der Mann der heterologen Insemination zu, kann er die Vaterschaft später nicht mehr anfechten. § 1600 Abs. 6 Satz 1 BGB regelt:
„Die Anfechtung des Mannes, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, ist ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist."
Diese Norm war Gegenstand einer wegweisenden BGH-Entscheidung (siehe unten), die für unverheiratete Paare und private Spenden weitreichende Folgen hat.
Vaterschaftsfeststellung gegen den Spender ausgeschlossen (§ 1600d Abs. 4 BGB)
Bei einer Spende über eine zugelassene Entnahmeeinrichtung nach § 2 Abs. 1 SaRegG schützt § 1600d Abs. 4 BGB den Spender ausdrücklich:
„[…] so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden."
Damit ist der gerichtliche Weg, den Spender als rechtlichen Vater feststellen zu lassen (etwa um Unterhaltsansprüche durchzusetzen), versperrt. Diese Schutznorm gilt aber ausschließlich für klinische Spenden über das BfArM-Register, nicht für private Spenden.
Unterhaltspflicht des Spenders
Spender haben bei klinischen Spenden über lizenzierte Einrichtungen keine Unterhaltspflicht. Bei privaten Spenden gilt das Gegenteil. Hier kann der Spender als rechtlicher Vater festgestellt und damit unterhaltspflichtig werden.
Kronzeugen-Urteil BGH XII ZR 99/14 (23.09.2015): Der BGH entschied, dass ein Mann, der der heterologen Insemination seiner unverheirateten Partnerin zugestimmt hat, dem so gezeugten Kind in entsprechender Anwendung von § 1600 Abs. 6 BGB zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein kann, auch wenn die Vaterschaft nie anerkannt wurde. Damit hat der BGH die Schutznorm auch auf nicht verheiratete Wunschväter ausgedehnt. Mehr dazu in meinem Detail-Artikel über private Samenspenden.
Erbrechtliche Aspekte
Spenderkinder haben gegenüber dem klinisch dokumentierten Spender keine Erbansprüche, sie erben ausschließlich von ihren rechtlichen Eltern. Umgekehrt können auch Spender nicht von ihren biologischen Kindern erben. Bei privaten Spenden mit festgestellter Vaterschaft gelten dagegen die normalen erbrechtlichen Regeln.

Reform des Abstammungsrechts: Status 2026
Im Januar 2024 legte der damalige Bundesjustizminister Marco Buschmann ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Abstammungs- und Kindschaftsrechts vor (Pressemitteilung BMJ vom 16. Januar 2024). Im Dezember 2024 folgte ein Diskussionsentwurf. Geplant waren unter anderem:
- Mit-Mutterschaft kraft Gesetzes: Wird ein Kind in eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zweier Frauen geboren, soll die Partnerin der Geburtsmutter automatisch als zweite rechtliche Mutter eingetragen werden, ohne den Umweg über die Stiefkindadoption.
- Notarielle Elternschaftsvereinbarungen: Bereits vor der Zeugung sollen verbindliche Vereinbarungen zur rechtlichen Elternschaft möglich werden, insbesondere relevant für Co-Elternschaften und private Samenspende-Konstellationen.
- Erweiterung des Spenderregisters: Das Samenspenderregister sollte zu einem allgemeinen Spenderregister ausgebaut werden, das auch Embryospenden und private Spenden erfasst.
Wichtig: Status 2026. Wegen der vorzeitigen Beendigung der Ampel-Koalition wurden die Entwürfe in der vorangegangenen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet. Sie liegen aktuell als Diskussionsentwurf vor und warten auf eine politische Wiederaufnahme durch die neue Regierung. Konkret bedeutet das: Lesbische Paare brauchen weiterhin die Stiefkindadoption, und die rechtliche Lage privater Samenspenden bleibt vorerst unverändert. Wer auf die Reform wartet, sollte nicht damit planen, dass sie kurzfristig in Kraft tritt.
Rechtslage in Österreich: FMedG
Das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) regelt die Samenspende seit 1992. Die Bestimmungen unterscheiden sich in wichtigen Punkten vom deutschen Recht.
Zugangsvoraussetzungen
In Österreich dürfen nur verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare Samenspenden nutzen. Single-Frauen und gleichgeschlechtliche Paare sind vom Verfahren ausgeschlossen.
Diese Regelung wird kontrovers diskutiert. Viele österreichische Paare weichen deshalb ins Ausland aus (häufig nach Deutschland oder Tschechien).
Anonymität der Spender
Die Samenspende ist in Österreich grundsätzlich anonym. Es gibt kein Auskunftsrecht der Kinder über die Identität des Spenders. Lediglich in medizinischen Notfällen können Ärzte Informationen über den Spender erhalten.
Aufbewahrung der Daten: Die Spenderdaten werden 30 Jahre lang aufbewahrt. Danach werden sie vernichtet.
Kosten und Finanzierung
Die Kosten für Samenspenden werden in Österreich teilweise von der Sozialversicherung übernommen. Die Übernahme ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft:
- Medizinische Indikation
- Maximale Anzahl von Versuchen
- Altersgrenzen für beide Partner
Rechtslage in der Schweiz: FMedG CH
Das schweizerische Fortpflanzungsmedizingesetz wurde 2026 grundlegend überarbeitet. Die neuen Bestimmungen bringen wichtige Änderungen mit sich.
Liberalisierung des Zugangs
Seit der Gesetzesnovelle 2026 haben auch unverheiratete Paare Zugang zur Samenspende. Single-Frauen und gleichgeschlechtliche Paare bleiben jedoch weiterhin ausgeschlossen.
Diese Teilöffnung war ein Kompromiss nach jahrelangen politischen Diskussionen. Vollständige Gleichberechtigung besteht noch immer nicht.
Auskunftsrecht der Kinder
Die Schweiz hat ein ähnliches Auskunftsrecht wie Deutschland eingeführt. Spenderkinder können ab dem 18. Lebensjahr Informationen über ihren biologischen Vater einholen.
Übergangsregelung: Für Spenden vor 2026 besteht weiterhin Anonymität. Nur bei neuen Spenden wird das Auskunftsrecht gewährt.
Registrierung und Dokumentation
Ein zentrales Samenspenderregister wurde eingerichtet. Alle Behandlungen müssen registriert werden. Die Daten werden 80 Jahre lang aufbewahrt (kürzer als in Deutschland).
Vergleichstabelle DACH
| Aspekt | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Zugang Single-Frauen | Ja (nicht alle Kliniken) | Nein | Nein |
| Zugang lesbische Paare | Ja | Nein | Nein |
| Zugang unverheiratete Paare | Ja | Ja | Ja (seit 2026) |
| Auskunftsrecht Kind | Ab 16 Jahren | Nein (nur medizinische Notfälle) | Ab 18 Jahren (seit 2026) |
| Anonymität Spender | Nein (seit 2018) | Ja | Nein (seit 2026) |
| Datenaufbewahrung | 110 Jahre | 30 Jahre | 80 Jahre |
| Unterhaltspflicht Spender | Nein | Nein | Nein |
| Erbansprüche | Nein | Nein | Nein |
| Kostenübernahme KK | Teilweise | Teilweise | Teilweise |
| Private Spende rechtlich problematisch | Ja | Ja | Ja |
Diese Tabelle zeigt deutlich: Deutschland hat die liberalsten Bestimmungen im DACH-Raum. Besonders bei der Frage des Zugangs und der Anonymität nimmt Deutschland eine Vorreiterrolle ein.

Private Samenspende: Rechtliche Fallstricke
Private Samenspenden (also Spenden ohne Beteiligung einer lizenzierten Samenbank) bergen erhebliche rechtliche Risiken. In meiner Praxis rate ich grundsätzlich davon ab.
Vaterschaftsrecht bei privaten Spenden
Der größte Fallstrick: Bei privaten Samenspenden gilt der Spender rechtlich als Vater des Kindes. Das hat weitreichende Konsequenzen:
Unterhaltspflicht: Der Spender kann zum Unterhalt verpflichtet werden. Unabhängig von vorherigen Absprachen.
Sorgerecht: Der Spender kann Sorgerechtsansprüche geltend machen, auch wenn dies nicht gewünscht ist.
Umgangsrecht: Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinem biologischen Vater.
Unwirksamkeit von Verzichtserklärungen
Viele denken, sie könnten diese Probleme durch Verträge lösen. Das ist ein Irrtum. Verzichtserklärungen auf Vaterschaft oder Unterhalt sind vor der Geburt rechtlich unwirksam.
Auch notarielle Verträge können das Abstammungsrecht nicht aushebeln. Die Gerichte entscheiden immer im Interesse des Kindes (unabhängig von vorherigen Vereinbarungen).
Medizinische Risiken
Neben den rechtlichen Problemen bestehen bei privaten Spenden auch medizinische Risiken:
- Keine standardisierten Untersuchungen des Spenders
- Übertragung von Infektionskrankheiten möglich
- Keine genetischen Screening-Tests
- Keine Quarantänelagerung der Proben
Alternative: Bekannte Spender über Samenbanken
Einige Samenbanken bieten die Möglichkeit, mit bekannten Spendern zu arbeiten. Dabei durchläuft der bekannte Spender das normale Screening-Verfahren der Samenbank. Rechtlich gilt er dann nicht als Vater.
Diese Lösung kombiniert die medizinische Sicherheit der Samenbank mit der Möglichkeit, den Spender zu kennen. Allerdings bieten nicht alle Samenbanken diesen Service an.
Detailliertere Informationen zu diesem Thema findest du in unserem ausführlichen Artikel über private Samenspenden versus Samenbanken. Einen klaren Kostenüberblick gibt unser Samenspende-Kosten-Guide, den genauen Behandlungsablauf erklärt der Samenspende-Ablauf-Artikel.
Grenzüberschreitende Aspekte
Besonders komplex wird es bei grenzüberschreitenden privaten Spenden. Wenn Spender und Empfängerin in verschiedenen Ländern leben, stellt sich die Frage: Welches Recht gilt?
Grundsätzlich gilt das Recht des Landes, in dem das Kind geboren wird. Bei privaten Spenden zwischen Deutschland und Österreich können also unterschiedliche Rechtsordnungen zum Tragen kommen.
Häufige Fragen
Wie lange werden Samenspender-Daten in Deutschland gespeichert?
110 Jahre. § 8 SaRegG schreibt diese Frist für das beim BfArM geführte Samenspenderregister vor. Die außergewöhnlich lange Speicherdauer soll sicherstellen, dass auch Enkel der Spenderkinder noch Auskunft erhalten können. In Österreich werden Spenderdaten nur 30 Jahre, in der Schweiz 80 Jahre aufbewahrt.
Hat ein Samenspender Rechte am Kind?
Nein. Bei einer Spende über eine zugelassene Samenbank schließt § 1600d Abs. 4 BGB die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ausdrücklich aus. Damit hat der Spender weder Sorge- noch Umgangs- oder Erbansprüche. Bei privaten Spenden ohne Klinik-Beteiligung gilt diese Schutznorm nicht, dort kann der Spender als rechtlicher Vater gelten.
Muss ein Samenspender Unterhalt zahlen?
Bei klinischen Spenden über lizenzierte Einrichtungen: nein. Bei privaten Spenden: ja, das Risiko ist real. Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.09.2015 (XII ZR 99/14) klargestellt, dass auch konsentierende Wunschväter unterhaltspflichtig sein können. Notarielle Verzichtserklärungen vor der Geburt sind dabei rechtlich unwirksam.
Ab welchem Alter kann ein Spenderkind Auskunft verlangen?
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr selbständig (§ 10 Abs. 1 SaRegG). Jüngere Kinder können den Antrag über ihre gesetzlichen Vertreter, also in der Regel die Eltern, stellen. Vor der Auskunftserteilung ist eine psychosoziale Beratung gesetzlich vorgeschrieben.
Was passiert, wenn der Samenspender vor der Auskunft stirbt?
Das Auskunftsrecht erlischt nicht mit dem Tod des Spenders. Die im BfArM-Register gespeicherten Daten bleiben 110 Jahre verfügbar. Das Spenderkind erhält dann die Identitätsdaten, kann aber keinen persönlichen Kontakt mehr aufnehmen. Auf solche Szenarien soll die vorgeschriebene psychosoziale Beratung vorbereiten.
Können lesbische Paare in Deutschland Samenspenden nutzen?
Ja, der Zugang ist offen, aber nicht jede Klinik behandelt lesbische Paare. Die Partnerin der Geburtsmutter wird derzeit nicht automatisch als zweite Mutter eingetragen, sie braucht die Stiefkindadoption. Die geplante Mit-Mutterschaft kraft Gesetzes (Reform 2024) ist noch nicht verabschiedet.
Können Single-Frauen in Deutschland Samenspenden nutzen?
Grundsätzlich ja, aber viele Kliniken haben interne Richtlinien, die eine stabile Partnerschaft voraussetzen. Eine gesetzliche Behandlungspflicht besteht nicht. Single-Frauen weichen daher oft auf ausländische Samenbanken aus, etwa nach Dänemark, deren Versand nach Deutschland rechtlich zulässig ist. Mehr in unserem Single-Frau Guide.
Was kostet die Auskunft aus dem BfArM-Samenspenderregister?
Die Auskunft selbst aus dem BfArM-Register ist gebührenfrei. Pflicht-Kostenstellen entstehen aber beim psychosozialen Beratungstermin (je nach Träger 80 bis 200 Euro pro Sitzung) und bei der Beratungsbescheinigung für Alleinstehende, die je nach Anbieter zwischen 250 und 400 Euro kostet.
Die rechtliche Landschaft bei Samenspenden im DACH-Raum ist komplex und unterschiedlich. Deutschland nimmt mit seinem liberalen Ansatz eine Vorreiterrolle ein, während Österreich und die Schweiz restriktiver bleiben.
Als Reproduktionsmedizinerin empfehle ich allen Beteiligten, sich umfassend über die rechtlichen Bestimmungen zu informieren. Die Entscheidung für eine Samenspende ist nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich weitreichend.
Wenn du dich konkret mit dem nächsten Schritt befassen willst: Im Ratgeber Samenspende findest du alle Informationen rund um Ablauf, Kosten und Klinik-Auswahl gebündelt. Wer die rechtlichen Konsequenzen einer privaten Spende verstehen will, sollte zusätzlich unseren Artikel zu privaten Samenspenden lesen, dort gehe ich auf die Vertrags-Fallstricke und das BGH-Urteil XII ZR 99/14 im Detail ein. Eine passende Samenspende-Klinik findest du über unser Vergleichsverzeichnis.
Bei juristischen Detailfragen zur eigenen Konstellation, etwa zur Stiefkindadoption für lesbische Paare oder zur Vaterschaftsanerkennung bei unverheirateten Wunscheltern, gehört der nächste Schritt aber zu einem Fachanwalt für Familienrecht, nicht zur Reproduktionsmedizinerin. Auch bei privaten Spenden empfehle ich dringend, vor jedem Vertrag eine anwaltliche Beratung einzuholen.