Ratgeber

Samenspende: Ablauf, Rechtslage und Kosten in DE, AT und CH

Samenspende erklärt: Ablauf mit Samenbank und Klinik, Rechtslage in DE, AT und CH, Kosten sowie die Wege für Single-Frauen und Frauenpaare.

· 56 min Lesezeit · 2 Vertiefungsartikel
Samenbank-Lagerraum mit Kryotanks und Probenbehältern auf einem Holztresen

Samenspende ist längst kein Nischenthema mehr. Lange nutzten fast nur heterosexuelle Paare mit männlicher Unfruchtbarkeit Spendersamen. Heute sind es genauso alleinstehende Frauen, die allein Mutter werden möchten, und Frauenpaare mit Kinderwunsch. Sie alle stehen vor einer Entscheidung, die medizinisch, rechtlich und emotional Gewicht hat.

Medizinisch heißt die Behandlung mit Spendersamen donogene oder heterologe Insemination. Samenzellen eines geprüften Spenders werden dabei in einer Kinderwunschklinik über eine IUI, IVF oder ICSI eingesetzt. Dieser Ratgeber erklärt dir den Ablauf Schritt für Schritt, die Wege für Single-Frauen und Frauenpaare, die Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz, die Kosten und worauf du bei der Wahl einer Samenbank achten kannst. Sachlich, ohne Beschönigung und ohne unnötige Dramatisierung.

Vorab, weil es uns wichtig ist: Fertilio vermittelt keinen Spendersamen und empfiehlt keine bestimmte Samenbank. Wir informieren über Rechtslage, Auswahlkriterien und öffentlich genannte Preise. Kinderwunschkliniken, die Behandlungen mit Spendersamen anbieten, findest du in unserem Klinikfinder.

Samenspende auf einen Blick

  • Deutschland: erlaubt für Paare, Frauenpaare und alleinstehende Frauen. Ein Gesetz, das den Personenkreis festlegt, gibt es nicht. Ob eine Klinik oder Samenbank dich behandelt, entscheidet sie selbst.
  • Österreich: nur in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Frauenpaare sind zugelassen (laut Gesetzeswortlaut in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft). Alleinstehende Frauen sind ausgeschlossen.
  • Schweiz: nur für Ehepaare, seit dem 1. Juli 2022 auch für verheiratete Frauenpaare.
  • Recht des Kindes: Das Kind kann die Identität des Spenders erfahren. In Deutschland über das Samenspenderregister beim BfArM (ab 16 Jahren nur noch selbst), in Österreich ab 14 und in der Schweiz ab 18 Jahren.
  • Vaterschaft: Stammt der Samen von einer Samenbank und erfolgt die Befruchtung ärztlich in einer Klinik, kann der Spender in Deutschland nicht als Vater festgestellt werden (§ 1600d Abs. 4 BGB). Bei einer privaten Spende gilt dieser Schutz nicht.
  • Kosten: Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland zahlen bei Spendersamen nichts. Eine Samenprobe kostet laut familienplanung.de 700 bis über 1.000 Euro, dazu kommt der Versand.
  • Chancen: 16,0 Prozent der Inseminationen mit Spendersamen führten 2024 in Deutschland zu einer klinischen Schwangerschaft (Deutsches IVF-Register).

Was ist eine Samenspende?

Bei einer Samenspende stellt ein gesunder Mann seine Samenzellen zur Verfügung, damit eine andere Person oder ein Paar ein Kind bekommen kann. Im DACH-Raum läuft das über Samenbanken und zugelassene Kinderwunschzentren. Sie wählen die Spender aus, untersuchen sie, frieren die Proben ein und geben sie an die behandelnde Klinik ab. Eine Übersicht findest du in unserem Verzeichnis der Samenbanken.

Die aufbereitete Probe wird tiefgefroren (kryokonserviert) in kleinen Röhrchen gelagert, sogenannten Straws oder Halmen. Für eine Insemination sieht die Richtlinie des Arbeitskreises für Donogene Insemination (AKDI) eine Dosis von mehr als 5 Millionen vorwärts beweglichen Spermien vor. Wie viele Straws dafür nötig sind, legt die Samenbank je nach Probentyp fest: Manche rechnen mit einer Portion pro Behandlung, andere mit zwei oder drei. Außerdem unterscheiden Samenbanken Proben für IUI und IVF von Proben für die ICSI, bei der einzelne Spermien direkt in die Eizelle gegeben werden. ICSI-Proben sind bei manchen Banken günstiger.

An Spendersamen gelten strenge Qualitätsanforderungen. Die AKDI-Richtlinie verlangt eine Spermienkonzentration von mehr als 60 Millionen pro Milliliter. Zum Vergleich: Im WHO-Laborhandbuch von 2021 liegt die untere Referenzgrenze (5. Perzentile) bei 16 Millionen pro Milliliter.

Legal ist die Samenspende in allen drei Ländern, aber mit unterschiedlichen Regeln. In Deutschland gilt seit dem 1. Juli 2018 das Samenspenderregistergesetz, das die Anonymität der Spender beendet hat. Seit 2018 schützt außerdem § 1600d Abs. 4 BGB den Spender vor einer Vaterschaftsfeststellung. Österreich hat die Samenspende mit der Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes 2015 für Frauenpaare geöffnet, die Schweiz am 1. Juli 2022 für verheiratete Frauenpaare. Wie verbreitet die Behandlung ist, zeigt das Deutsche IVF-Register: 2023 wurden in Deutschland 3.177 IVF- und ICSI-Behandlungen mit Spendersamen dokumentiert, Inseminationen nicht mitgezählt.

Kryolager einer modernen Samenbank mit Stickstofftanks

Für wen kommt eine Samenspende infrage?

  • Paare mit schwerer männlicher Unfruchtbarkeit: wenn im Ejakulat keine Spermien vorhanden sind (Azoospermie) und auch eine TESE oder Mikro-TESE keine Spermien im Hodengewebe findet. Oder bei einer schweren Oligozoospermie, wenn auch ICSI-Behandlungen nicht zu einer Schwangerschaft geführt haben. Mehr zur Diagnostik beim Mann findest du unter Andrologie.
  • Genetische Erkrankungen beim Mann: wenn das Risiko zu hoch ist, eine schwere Erbkrankheit weiterzugeben.
  • Nach einer Vasektomie, wenn keine Refertilisierung gewünscht ist.
  • Alleinstehende Frauen, die ihren Kinderwunsch ohne Partner verwirklichen möchten.
  • Frauenpaare, für die Spendersamen der Weg zum gemeinsamen Kind ist.

Zugang, Kosten und rechtliche Elternschaft unterscheiden sich je nach Lebenssituation und Land deutlich. Die Abschnitte zu Single-Frauen, Frauenpaaren und zur Rechtslage gehen darauf im Detail ein.

Ablauf der Behandlung mit Spendersamen

Der Weg zur Samenspende folgt in Deutschland, Österreich und der Schweiz einem ähnlichen Muster: Beratung, Wahl von Klinik und Samenbank, Spenderauswahl, Versand der Proben und schließlich die Behandlung. Wie lange das dauert, hängt vor allem von der Samenbank, den Voruntersuchungen und deinem Zyklus ab. Rechne von der Entscheidung bis zur ersten Behandlung mit einigen Wochen.

Schritt 1: Beratung und Aufklärung

Im Erstgespräch in der Kinderwunschklinik geht es um deine medizinische Ausgangslage, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die emotionale Seite. Eine psychosoziale Beratung vor der Behandlung ist empfehlenswert, manche Kliniken setzen sie voraus. In Deutschland muss die Klinik dich nach dem Samenspenderregistergesetz vor der Behandlung unter anderem über das Auskunftsrecht des Kindes und über Beratungsangebote aufklären. Du bestätigst das schriftlich.

In Österreich ist der Ablauf stärker formalisiert: Die ärztliche Aufklärung muss spätestens 14 Tage vor der Behandlung stattfinden. Wird Samen eines Dritten verwendet, ist eine Beratung beim Notar vorgeschrieben, und die Zustimmung muss als Notariatsakt erfolgen. Beim Einbringen des Samens darf diese Zustimmung nicht älter als zwei Jahre sein (§§ 7 und 8 FMedG).

Die Fragen aus der Beratung sind wichtig: Wann und wie erzähle ich meinem Kind von seiner Entstehung? Wie gehe ich mit Reaktionen aus dem Umfeld um? Wie geht es meiner Partnerin oder meinem Partner damit? Diese Fragen vorher durchzudenken, ist kein bürokratischer Aufwand. Es gibt Sicherheit für die Entscheidung. Parallel laufen die Voruntersuchungen in der Klinik, etwa Blutbild, Ultraschall und Infektionsserologie.

Schritt 2: Kinderwunschklinik und Samenbank wählen

Die Behandlung findet immer in einer Kinderwunschklinik oder Praxis statt, die Samenbank liefert den Spendersamen dorthin. Kläre deshalb früh, ob deine Klinik dich behandelt, denn nicht jede Klinik behandelt Single-Frauen oder Frauenpaare. Frag auch, mit welchen Samenbanken sie zusammenarbeitet. Nicht jede Samenbank liefert an jede Klinik, und einige Kinderwunschzentren haben eine eigene Spenderbank nur für ihre Patientinnen. Kliniken, die Spendersamen-Behandlungen anbieten, zeigt dir der Klinikfinder mit dem Filter Spendersamen. Worauf du bei der Samenbank achten kannst, steht im Abschnitt Samenbank wählen.

Schritt 3: Spender auswählen

Die Samenbank stellt dir Spenderprofile ohne Namen zur Verfügung. Typische Angaben sind:

  • Körperliche Merkmale: Größe, Gewicht, Haar- und Augenfarbe, Hauttyp
  • Blutgruppe
  • Bildung und Beruf, oft auch Hobbys und Interessen
  • Gesundheitsgeschichte der Familie
  • CMV-Status: ob der Spender mit dem Cytomegalievirus in Kontakt war
  • Erweiterte Angaben bei manchen Banken: Kinderfotos, Stimmaufnahme, Motivationsschreiben

Nicht alle Samenbanken arbeiten mit einem Online-Katalog. Einige schlagen dir nach einem Gespräch eine kleine Auswahl passender Spender vor, andere zeigen ausführliche Profile. Wähle nicht nur nach Äußerlichkeiten. Die gesundheitliche Familiengeschichte und der CMV-Status des Spenders sind medizinisch wichtiger. Ob der CMV-Status des Spenders zu deinem eigenen passen sollte, besprichst du mit deiner Klinik. In der Schweiz ist die Auswahl gesetzlich begrenzt: Berücksichtigt werden dürfen nur die Blutgruppe und die Ähnlichkeit der äußeren Erscheinung (Art. 22 Abs. 4 FMedG).

Anonym, ID-Release oder bekannter Spender? Bei einer Behandlung in Deutschland gibt es keine anonymen Spender. Eine Klinik darf Spendersamen nur verwenden, wenn ihr die Spendenkennung der Samenbank vorliegt, und die Spenderdaten landen im Samenspenderregister beim BfArM. Auch in Österreich und der Schweiz ist die Samenspende nicht anonym. Bei Samenbanken im Ausland begegnen dir die Begriffe ID-Release (oder Open-ID) und Non-ID: ID-Release-Spender sind damit einverstanden, dass das Kind ihre Identität später erfahren kann, Non-ID-Spender bleiben unbekannt. Für eine Behandlung in Deutschland kommen nur ID-Release-Spender infrage. Anonyme Spenden sind nur bei einer Behandlung im Ausland möglich, wenn das dortige Recht sie zulässt.

Diese Entscheidung betrifft vor allem dein Kind. Die Möglichkeit, den genetischen Vater kennenzulernen, kann für seine Identitätsentwicklung wichtig sein. Überleg dir deshalb: Wie gehe ich damit um, dass mein Kind später Kontakt aufnehmen könnte? Was wird es selbst einmal wissen wollen? Planst du eine Behandlung im Ausland, prüfe vorher, welche Regeln dort für Anonymität und Auskunft gelten.

Spenderprofil-Unterlagen auf Schreibtisch bei der Auswahl

Schritt 4: Untersuchung und Quarantäne der Spender

Spender durchlaufen vor der Zulassung mehrere Untersuchungen, und Samenbanken lassen nach eigenen Angaben nur einen kleinen Teil der Bewerber zu. In Deutschland schreibt die TPG-Gewebeverordnung (Anlage 4) Tests auf HIV 1 und 2, Hepatitis B und C sowie Syphilis vor, dazu einen Chlamydien-Test aus dem Urin mit einem Nukleinsäure-Verfahren (NAT). Bei Spendern, die aus Gebieten mit hoher Verbreitung stammen oder dort leben, kommt ein Test auf HTLV-I hinzu, je nach Vorgeschichte weitere Tests, etwa auf CMV. Die AKDI-Richtlinie sieht zusätzlich Tests auf CMV und Gonorrhö vor. Der Spender soll laut Richtlinie der Bundesärztekammer bei der Spende nicht älter als 40 Jahre sein.

Quarantäne: Jede Spende wird mindestens 180 Tage tiefgefroren gelagert, danach wird der Spender erneut getestet. Erst dann gibt die Samenbank die Probe frei. Wird das Blut des Spenders zusätzlich per NAT auf HIV, Hepatitis B und C getestet, kann der Wiederholungstest entfallen. Die 180 Tage Quarantäne bleiben trotzdem Pflicht.

Genetik: Standard ist eine Familienanamnese über drei Generationen (Richtlinie der Bundesärztekammer 2022). Chromosomenanalysen oder molekulargenetische Tests gehören laut AKDI-Richtlinie in der Regel nicht zur Spenderuntersuchung. Manche Samenbanken bieten sie zusätzlich an, etwa eine Chromosomenanalyse oder einen Test auf Anlageträgerschaft für Mukoviszidose.

Kryokonservierung im Reproduktionslabor für Samenspenden

Schritt 5: Bestellung und Versand an die Klinik

Deutsche Samenbanken dürfen Spendersamen nur an Einrichtungen der medizinischen Versorgung abgeben, also nicht an dich nach Hause (§ 3 Abs. 1 SaRegG). Für Samenbanken im Ausland gilt diese Vorschrift nicht unmittelbar. Wird zu Hause inseminiert, greift der Schutz des Spenders nach § 1600d Abs. 4 BGB aber nicht (siehe Private Samenspende). Bestellt wird meist über die behandelnde Praxis, ein spezialisierter Kurier bringt die Proben tiefgekühlt in die Klinik. Bearbeitungs- und Lieferzeiten nennen die Samenbanken auf ihren Websites, plane dafür einige Wochen Vorlauf ein.

Manche Wunscheltern lassen mehrere Proben desselben Spenders in der Klinik oder bei der Bank einlagern, damit derselbe Spender auch für Folgezyklen verfügbar ist. Viele Samenbanken bieten außerdem Reservierungen für ein Geschwisterkind an, meist gegen eine Gebühr.

In Österreich darf ein Spender seinen Samen immer nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen (§ 14 Abs. 1 FMedG). Frag deine Klinik, woher sie den Spendersamen bezieht. In der Schweiz darf gespendeter Samen nur an Personen mit einer Bewilligung für Fortpflanzungsverfahren vermittelt werden (Art. 20 Abs. 1 FMedG), die Behandlung findet im Zentrum statt.

Kryoprobe mit Barcode-Etikett über Stickstoffdampf in der Samenbank

Schritt 6: Die Behandlung mit IUI, IVF oder ICSI

Welche Methode passt, hängt von deiner Situation ab, nicht vom Beziehungsstatus.

Intrauterine Insemination (IUI): die häufigste Methode bei Samenspende. Der aufgetaute und aufbereitete Spendersamen wird zum Zeitpunkt des Eisprungs mit einem dünnen Katheter direkt in die Gebärmutter eingebracht, im natürlichen oder leicht stimulierten Zyklus. Der Eingriff dauert wenige Minuten, danach kannst du normal weitermachen. Die IUI ist weniger aufwendig und günstiger als eine IVF.

IVF oder ICSI: Nach einer hormonellen Stimulation werden deine Eizellen entnommen und im Labor mit dem Spendersamen befruchtet. Bei der klassischen IVF finden Spermium und Eizelle selbst zueinander, bei der ICSI wird ein einzelnes Spermium direkt in die Eizelle injiziert. Welches Verfahren sinnvoll ist, entscheidet die Klinik nach deinen Befunden.

Was für welchen Weg spricht: Für den Start mit einer IUI sprechen durchgängige Eileiter, ein regelmäßiger Eisprung und eine unauffällige Fruchtbarkeitsuntersuchung. Für eine direkte IVF sprechen verschlossene oder geschädigte Eileiter, Endometriose, eine niedrige Eizellreserve oder ein höheres Alter. Klappt es mit der IUI nicht, ist die IVF oft der nächste Schritt. Wann ein Wechsel sinnvoll ist, erklärt unser Artikel zur IUI-Behandlung. Die Wahl der Methode wird immer individuell besprochen.

Nach der Geburt: Meldung an das Samenspenderregister

In Deutschland teilst du der Klinik die Geburt spätestens drei Monate danach mit (§ 4 SaRegG). Die Klinik meldet deine Daten, das Geburtsdatum und die Zahl der Kinder an das BfArM, spätestens vier Monate nach dem errechneten Geburtstermin (§ 6 SaRegG). Den voraussichtlichen Termin nach einem Embryotransfer kannst du mit unserem Geburtstermin-Rechner bestimmen.

Erfolgschancen mit Spendersamen

Spendersamen muss strenge Qualitätskriterien erfüllen. Bei der IUI liegen die Raten mit Spendersamen laut Deutschem IVF-Register höher als mit Partnersamen: 2024 führten 16,0 Prozent der Inseminationen mit Spendersamen zu einer klinischen Schwangerschaft, mit dem Samen des Partners waren es 10,3 Prozent.

Methode Klinische Schwangerschaft Geburt
IUI mit Spendersamen (pro Insemination) 16,0 % (2024) 14,2 % (2023)
IVF/ICSI mit Spendersamen (pro Embryotransfer) 31,3 % (2023) 23,3 % (2023)

Quelle: Deutsches IVF-Register, Jahrbuch 2024. Die Frauen in der IVF/ICSI-Gruppe waren im Durchschnitt 37,2 Jahre alt.

Das sind Durchschnittswerte über alle Altersgruppen, und die beiden Zeilen beziehen sich auf unterschiedliche Einheiten. Der wichtigste Einflussfaktor ist das Alter der Frau. Wie stark die Chancen bei der IUI vom Alter abhängen, zeigt die Altersstaffel in unserem Artikel IUI-Erfolgschancen nach Alter. Keiner dieser Werte ist eine Zusage für deinen Einzelfall.

Samenspende für Single-Frauen

Der Kinderwunsch macht nicht vor dem Beziehungsstatus halt. Immer mehr Frauen entscheiden sich bewusst dafür, allein Mutter zu werden. Oft ist dafür der Begriff Single Mother by Choice zu hören. In Deutschland ist das mit Spendersamen möglich, in Österreich und der Schweiz derzeit nicht. Wer diesen Weg geht, sollte die rechtlichen, finanziellen und emotionalen Seiten kennen.

Frau recherchiert zu Hause am Laptop zum Thema Samenspende als Single

Rechtslage für alleinstehende Frauen in Deutschland

In Deutschland gibt es kein Gesetz, das festlegt, bei welchem Personenkreis eine Kinderwunschbehandlung durchgeführt werden darf. Weder das Embryonenschutzgesetz noch das Samenspenderregistergesetz verbieten die Behandlung alleinstehender Frauen. Ein Fachbeitrag im Hessischen Ärzteblatt der Landesärztekammer Hessen (2021) kommt zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Spendersamen bei alleinstehenden Frauen und bei Frauenpaaren in Deutschland zulässig ist.

Früher sorgte das ärztliche Berufsrecht für Unsicherheit. Die frühere (Muster-)Richtlinie der Bundesärztekammer erklärte deren Vorstand 2018 für gegenstandslos. Die heute geltende Richtlinie zur assistierten Reproduktion äußert sich nicht zum Kreis der Personen. Auf Basis der alten Musterrichtlinie hatten alle Landesärztekammern außer Bayern, Berlin und Brandenburg eigene Richtlinien erlassen (Bundesfinanzhof 2017), Hessen hat seine Richtlinie zum 1. Dezember 2020 aufgehoben. Eine aktuelle Gesamtübersicht über alle Kammern ist nicht veröffentlicht.

Eine Pflicht zur Behandlung gibt es nicht (§ 10 Embryonenschutzgesetz). Ob eine Klinik oder Samenbank alleinstehende Frauen versorgt, entscheidet sie selbst. Laut der Mitgliederliste des AKDI geben sieben der elf Mitglieds-Samenbanken Spendersamen an alle Gruppen ab, auch an alleinstehende Frauen. Bei einer dieser sieben ist die Website derzeit nicht funktionsfähig. Drei schließen alleinstehende Frauen aus, eine macht keine Angabe (Stand 04.10.2026).

Rechtlich hat dein Kind dann einen Elternteil: dich. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Stammt der Samen von einer Samenbank und erfolgt die Befruchtung ärztlich in einer Klinik, kann der Spender nicht als Vater festgestellt werden (§ 1600d Abs. 4 BGB). Er hat dann weder Rechte noch Pflichten gegenüber deinem Kind, Unterhalt vom Spender gibt es also nicht. Seit 2018 ist die Rechtslage damit deutlich klarer als früher.

Klinik und Samenbank finden

Nicht jede Kinderwunschklinik behandelt Single-Frauen. Am einfachsten ist es, direkt anzurufen und konkret nachzufragen. Viele Kliniken klären das schon am Telefon, so sparst du dir unnötige Termine und Enttäuschungen. Kliniken mit Spendersamen-Behandlung findest du im Klinikfinder. Einen ersten Überblick über die Samenbanken gibt die Mitgliederliste des AKDI: Dort ist für zehn der elf Banken angegeben, ob sie auch alleinstehende Frauen versorgen.

Seriöse Kliniken bieten immer eine ausführliche Beratung an. Bei Single-Frauen ist sie besonders wichtig, weil du die Verantwortung finanziell, emotional und rechtlich allein trägst. Viele Zentren verlangen deshalb eine psychosoziale Beratung. Das ist kein Misstrauen dir gegenüber, sondern eine sinnvolle Vorbereitung.

Praktische und emotionale Fragen

Alleinstehende Frauen beschäftigen Fragen, die sich Paaren so nicht stellen: Wer begleitet mich zu Terminen und zur Geburt? Wie organisiere ich die erste Zeit mit dem Baby allein? Wie erkläre ich meinem Kind, warum es keinen Papa hat?

Die größte Herausforderung ist für viele weniger die eigene Entscheidung als die Reaktion von Familie und Freundeskreis. Manche Frauen behalten das Thema zunächst für sich, andere gehen von Anfang an offen damit um. Beides kann funktionieren. Offenheit macht langfristig aber vieles leichter, besonders gegenüber dem Kind. Die Entscheidung fällt selten spontan. Hilfreich sind ein verlässliches Netzwerk, ein Plan für Betreuung und Beruf und eine realistische Vorstellung davon, was auf dich zukommt.

Frau geht selbstbewusst durch den Flur einer Kinderwunschklinik

Finanzielle Planung als Solo-Mutter

Ohne Partner trägst du die Kosten allein, und bei Spendersamen zahlt die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland nichts. Jede Probe, jedes Monitoring und jeder Zyklus geht auf eigene Rechnung. Plane mehrere Behandlungszyklen ein, denn eine IUI führt selten schon beim ersten Versuch zur Schwangerschaft. Was die einzelnen Posten kosten, steht im Abschnitt Kosten.

  • Steuer: Behandlungskosten können als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein, wenn bei dir eine krankheitsbedingte Unfruchtbarkeit vorliegt. Das Finanzgericht Münster hat 2020 entschieden, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, eine Entscheidung des BFH dazu haben wir nicht gefunden. Abziehbar ist nur der Teil über der zumutbaren Belastung, die je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte beträgt. Mehr dazu: Kinderwunschkosten steuerlich absetzen.
  • Private Krankenversicherung: Manche Tarife beteiligen sich, Kinderwunschbehandlungen sind aber oft ausgeschlossen. Ein Antrag vor Behandlungsbeginn lohnt sich.
  • Elterngeld: Das Basiselterngeld beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, bei Einkommen über 1.200 Euro sinkt der Satz auf bis zu 65 Prozent, mindestens gibt es 300 Euro im Monat (§ 2 BEEG). Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen, unter anderem dem Anspruch auf den Entlastungsbetrag, auch die Partnermonate nutzen und so bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen (§ 4c BEEG).
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 Euro pro Jahr, für jedes weitere Kind 240 Euro mehr (§ 24b EStG).
  • Kinderbetreuungskosten: 80 Prozent der Kosten, höchstens 4.800 Euro pro Kind und Jahr, sind als Sonderausgaben absetzbar, für Kinder unter 14 Jahren (§ 10 EStG).

Als Alleinerziehende brauchst du größere finanzielle Puffer: für Zeiten, in denen du wegen Schwangerschaftskomplikationen weniger arbeiten kannst, für Ausfälle in der Kinderbetreuung und für eine Berufspause, die sich allein schwerer auffangen lässt.

Österreich und Schweiz: kein Zugang für Single-Frauen

Österreich: Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft zulässig (§ 2 Abs. 1 FMedG). Alleinstehende Frauen sind damit ausgeschlossen. Die Grünen haben im Nationalrat beantragt, das zu ändern (Antrag 496/A, Parlamentskorrespondenz vom 17.10.2025). Das ist ein Antrag, kein geltendes Recht: Die Regelung ist unverändert (RIS, Fassung vom 04.10.2026).

Schweiz: Gespendete Samenzellen dürfen nur bei Ehepaaren verwendet werden (Art. 3 Abs. 3 FMedG). Der Bundesrat will die Samenspende künftig auch unverheirateten Paaren ermöglichen und hat das Departement des Innern beauftragt, bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Alleinstehende Frauen nennt die Mitteilung nicht. Auch das ist kein geltendes Recht.

Manche Frauen aus Österreich und der Schweiz lassen sich deshalb im Ausland behandeln, etwa in Deutschland, wo das Gesetz alleinstehende Frauen nicht ausschließt. Das bedeutet zusätzliche Wege und Kosten. Welches Recht dann für die Abstammung gilt, kann auch vom Land abhängen, in dem das Kind lebt (siehe Grenzüberschreitende Fälle). Lass vorher anwaltlich prüfen, ob der Spender auch nach diesem Recht vor einer Vaterschaftsfeststellung geschützt ist.

Samenspende für Frauenpaare

Für Frauenpaare ist Spendersamen der selbstverständliche Weg zum gemeinsamen Kind, in allen drei Ländern grundsätzlich möglich. Die Unterschiede liegen beim Zugang und vor allem bei der Frage, wie die Partnerin der Geburtsmutter rechtlich Elternteil wird.

Gleichgeschlechtliches Paar im Herbstlicht auf Parkbank

Deutschland: Zugang und Kosten

Die Behandlung von Frauenpaaren mit Spendersamen ist in Deutschland zulässig, verheiratet oder nicht. Nicht jede Klinik und nicht jede Samenbank versorgt aber alle Paare. Laut der AKDI-Mitgliederliste geben drei der elf Mitglieds-Samenbanken keinen Spendersamen an unverheiratete Frauenpaare ab, eine davon auch nicht an verheiratete (Stand 04.10.2026).

Die Krankenkasse zahlt nicht: § 27a SGB V setzt voraus, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Das gilt laut familienplanung.de ebenso für lesbische Ehepaare. Manche Krankenkassen beteiligen sich freiwillig auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Einige Bundesländer fördern Frauenpaare aus Landesmitteln, und die Behandlungskosten können steuerlich absetzbar sein. Beides steht im Abschnitt Kosten.

Deutschland: zweite Mutter nur per Stiefkindadoption

Rechtliche Mutter ist nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Die Partnerin wird nach geltendem Recht nicht automatisch zweiter Elternteil, auch nicht in der Ehe. Laut Bundesjustizministerium ist für gleichgeschlechtliche Eheleute zur gemeinsamen Elternschaft stets eine (Stiefkind-)Adoption erforderlich. So läuft sie ab:

  • Antrag: Die Partnerin stellt beim Familiengericht einen Antrag auf Annahme als Kind, der notariell beurkundet werden muss (§ 1752 BGB). Zuständig ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt der Annehmenden (§ 187 FamFG).
  • Verheiratete Paare: Eine Ehegattin kann das Kind ihrer Ehegattin allein annehmen (§ 1741 Abs. 2 BGB). Danach hat das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes beider (§ 1754 Abs. 1 BGB).
  • Unverheiratete Paare: Möglich bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft, in der Regel wenn ihr seit mindestens vier Jahren zusammenlebt oder bereits ein gemeinschaftliches Kind habt (§ 1766a BGB).
  • Einwilligung der Mutter: Sie kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 Abs. 2 BGB).
  • Stellungnahme: Das Gericht holt eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle ein oder, wenn keine tätig war, des Jugendamts (§ 189 FamFG).
  • Beratung: Die sonst vorgeschriebene Beratung entfällt, wenn ihr bei der Geburt verheiratet wart (§ 9a Abs. 4 AdVermiG).

Wie lange das Verfahren dauert, ist nicht einheitlich veröffentlicht. Eine Reform mit Mit-Mutterschaft kraft Gesetzes ist nicht beschlossen, beim Bundesverfassungsgericht sind dazu Verfahren anhängig. Den genauen Stand findest du unter Reform des Abstammungsrechts. Für die Adoption und eure konkrete Konstellation ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht die richtige Anlaufstelle.

Österreich: Partnerin wird ohne Adoption Elternteil

Österreich hat die Samenspende 2015 für Frauenpaare geöffnet. Das Fortpflanzungsmedizingesetz erlaubt Spendersamen ausdrücklich, wenn die Behandlung bei zwei Frauen in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft vorgenommen werden soll (§ 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 2 FMedG).

Die Elternschaft ist einfacher geregelt als in Deutschland: Ist die Mutter bei der Geburt mit einer Frau verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden, ist diese automatisch der andere Elternteil (§ 144 Abs. 2 ABGB). Eine Lebensgefährtin wird Elternteil, indem sie die Elternschaft vor oder nach der Geburt anerkennt, in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde (§ 145 Abs. 1 ABGB), oder durch gerichtliche Feststellung. Eine Stiefkindadoption ist nicht nötig.

Seit dem 1. Jänner 2015 sind Frauenpaare beim IVF-Fonds anspruchsberechtigt, wenn die Voraussetzungen bei der Frau vorliegen, die das Kind austragen soll. Den Spendersamen selbst und Inseminationen zahlt der Fonds nicht.

Schweiz: nur verheiratete Frauenpaare

Seit dem 1. Juli 2022 haben verheiratete Frauenpaare in der Schweiz Zugang zur Samenspende. Unverheiratete Frauenpaare sind ausgeschlossen, weil gespendete Samenzellen nur bei Ehepaaren verwendet werden dürfen (Art. 3 Abs. 3 FMedG). Wird das Kind nach den Regeln des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt, gilt die Ehefrau der Mutter automatisch als der andere Elternteil (Art. 255a ZGB). Wurde das Kind dagegen durch eine private Samenspende oder eine Samenspende im Ausland gezeugt, ist laut Bundesamt für Justiz weiterhin eine Stiefkindadoption nötig.

Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Das Thema Recht ist bei der Samenspende zentral. Wer ist rechtlich Elternteil? Welche Rechte hat das Kind? Kann der Spender Unterhalt schulden oder Rechte geltend machen? Diese Fragen sollten vor der Behandlung geklärt sein, nicht danach. Dieser Abschnitt fasst den Stand vom 04.10.2026 zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.

Justizwaage symbolisiert die Rechtslage bei Samenspenden

Deutschland: das Samenspenderregistergesetz

Das Samenspenderregistergesetz (SaRegG) trat am 1. Juli 2018 in Kraft. Sein voller Titel lautet „Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen“. Es beendete die jahrzehntelange Anonymität der Spender. Grundlage ist das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das das Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet hat (Urteil vom 31. Januar 1989, 1 BvL 17/87). Die wichtigsten Regeln:

  • Register beim BfArM (§ 1 Abs. 1): Das Samenspenderregister führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Bis Mai 2020 war das DIMDI zuständig, das dann in das BfArM eingegliedert wurde.
  • Nur ärztlich unterstützte Befruchtung (§ 1 Abs. 2): Erfasst werden Kinder, die bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt wurden. Private Samenspenden landen nicht im Register.
  • Spenderdaten (§ 2 Abs. 2): Familienname und, falls abweichend, Geburtsname, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Weitere Angaben, etwa zu den Beweggründen, nur mit schriftlicher Einwilligung des Spenders, die er jederzeit widerrufen kann (§ 2 Abs. 3).
  • Abgabe nur an Kliniken und Praxen (§ 3 Abs. 1): Samenbanken in Deutschland dürfen Spendersamen nur an Einrichtungen der medizinischen Versorgung abgeben, also an ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung unter ständiger ärztlicher Leitung, nicht an Privatpersonen.
  • Spendenkennung (§ 5 Abs. 1): Die Klinik darf den Samen nur verwenden, wenn ihr die Spendenkennungssequenz oder eindeutige Spendennummer vorliegt. Samen aus anderen EU-Staaten, dem EWR oder Drittstaaten ist zulässig, wenn die Klinik sicherstellt, dass die ausländische Samenbank dem BfArM die Spenderdaten auf Verlangen übermittelt.
  • Meldungen (§§ 4 und 6): Du teilst der Klinik die Geburt mit, die Klinik meldet deine Daten, das Geburtsdatum und die Zahl der Kinder an das BfArM. Die Samenbank übermittelt die Spenderdaten auf Aufforderung des BfArM.
  • 110 Jahre (§ 8): So lange speichert das BfArM die Daten.
  • Keine Rückwirkung: Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2018 gezeugt wurden, liegen beim BfArM keine Daten. Samenbanken müssen vorhandene ältere Daten aber 110 Jahre nach der Gewinnung des Samens aufbewahren (§ 13 Abs. 3). Spenderkinder aus dieser Zeit wenden sich an die damalige Klinik oder Samenbank oder suchen über andere Wege, etwa DNA-Datenbanken.
  • Bußgelder (§ 12): bis 30.000 Euro, wenn eine Samenbank Spendersamen entgegen § 3 abgibt oder eine Klinik ihn entgegen § 5 verwendet, bis 5.000 Euro bei sonstigen Verstößen.

Auskunftsrecht des Kindes

Dein Kind hat gegenüber dem BfArM einen Anspruch auf Auskunft, wer der Spender ist. Ein Mindestalter gibt es dafür nicht. Ab dem 16. Geburtstag kann das Kind den Anspruch aber nur noch selbst geltend machen (§ 10 Abs. 1 SaRegG). Vorher können die Eltern als gesetzliche Vertreter die Auskunft beantragen (§ 10 Abs. 3), allerdings nur, um das Kind über seine Abstammung zu informieren. Ein eigenes Recht auf Kenntnis der Spenderidentität haben die Eltern laut BfArM nicht, und das Kind muss die nötige Verstandesreife haben.

Die Auskunft umfasst die Identitätsdaten des Spenders und, falls er eingewilligt hat, seine freiwilligen Angaben. Medizinische Untersuchungsergebnisse oder Merkmale wie Blutgruppe, Größe und Haarfarbe gehören nicht dazu, solche Angaben stehen allenfalls in den Spenderprofilen der Samenbanken. Halbgeschwister lassen sich über das Register nicht ermitteln, weil die Auskunft nur die Daten des Spenders betrifft.

Der Antrag wird schriftlich mit Geburtsurkunde und Ausweiskopie gestellt. Eine Beratung vor der Auskunft ist nicht vorgeschrieben, das BfArM empfiehlt sie aber und weist auf Angebote hin (§ 10 Abs. 4). Sie kann helfen, sich auf möglicherweise belastende Informationen vorzubereiten, etwa bei Familienberatungsstellen oder spezialisierten Therapeutinnen und Therapeuten. Der Spender wird vier Wochen vor der Auskunft informiert (§ 10 Abs. 5). Er wird vor der Spende über das Auskunftsrecht aufgeklärt und muss damit rechnen, dass Kinder später Kontakt suchen. Ein Recht auf Kontakt gibt das Gesetz aber nicht, ob und wie es dazu kommt, entscheiden die Beteiligten.

Offizielles Dokument mit Siegel zum Samenspenderregistergesetz

Vaterschaft, Unterhalt und Erbrecht

Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann, der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Der Spender wird durch die Behandlung nicht automatisch rechtlicher Vater.

  • Verheiratete Paare: Der Ehemann ist kraft Gesetzes rechtlicher Vater, auch ohne biologische Verwandtschaft.
  • Unverheiratete Paare: Der Partner muss die Vaterschaft anerkennen, das geht schon vor der Geburt (§ 1594 Abs. 4 BGB). Ohne Anerkennung hat das Kind rechtlich nur die Mutter. Eine Anerkennung vor der Geburt ist deshalb empfehlenswert.

Keine Anfechtung nach Einwilligung (§ 1600 Abs. 6 BGB): Haben Mann und Mutter in die Befruchtung mit Spendersamen eingewilligt, können sie die Vaterschaft später nicht anfechten. Das Gesetz schließt die Anfechtung aus, „wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist“. Das Kind selbst bleibt anfechtungsberechtigt.

Unterhalt des unverheirateten Wunschvaters: Der Bundesgerichtshof hat 2015 entschieden, dass ein Mann, der gemeinsam mit seiner unverheirateten Partnerin in die Befruchtung mit Spendersamen eingewilligt hat, dem Kind Unterhalt schuldet, auch wenn er die Vaterschaft nie anerkannt hat (Urteil vom 23.09.2015, XII ZR 99/14). In der Einwilligung liegt laut BGH ein Vertrag zugunsten des Kindes. Daraus ergibt sich die Pflicht, „wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen“.

Schutz des Spenders (§ 1600d Abs. 4 BGB): Wird das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung mit Samen gezeugt, den der Spender einer Samenbank (Entnahmeeinrichtung nach dem SaRegG) zur Verfügung gestellt hat, „so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden“. Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen: ärztliche Befruchtung in einer Klinik und Samen über eine Samenbank. Damit ist der gerichtliche Weg versperrt, den Spender etwa für Unterhalt als Vater feststellen zu lassen. Private Spenden erfasst die Norm nicht. Die Gesetzesbegründung sagt ausdrücklich: „Fälle der nicht ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung (insbesondere mittels sog. Becherspende) sind daher von der Freistellung nicht erfasst.“ Ob der Schutz auch gilt, wenn der Samen von einer Samenbank im Ausland stammt, sagen weder Gesetz noch Begründung ausdrücklich.

Erbrecht: Ohne Feststellung als Vater gibt es zwischen Spender und Kind kein gesetzliches Erbrecht. Spenderkinder erben von ihren rechtlichen Eltern, umgekehrt erbt auch der Spender nicht von ihnen. Bei einer privaten Spende mit festgestellter Vaterschaft gelten dagegen die normalen Regeln, einschließlich Pflichtteil.

Moderne Familienrechts-Kanzlei für Beratung zur Samenspende

Vaterschaftsanfechtung: § 1600 BGB neu seit 1. April 2026

Die Vaterschaftsanfechtung ist seit dem 1. April 2026 neu geregelt. Das Gesetz vom 29. März 2026 wurde am 31. März 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 83) und trat am Tag danach in Kraft. Laut Regierungsentwurf bleibt es „in den Bahnen des bisherigen Abstammungsrechts“ und ändert das Zwei-Eltern-Prinzip nicht. Für die Samenspende heißt das: Der Ausschluss der Anfechtung nach einer Einwilligung steht weiterhin in § 1600 Abs. 6 BGB, eine Mit-Mutterschaft bringt das Gesetz nicht.

Neu geregelt ist vor allem die Anfechtung durch den leiblichen Vater. Früher schloss eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater sie stets aus. Heute gilt das bei einem minderjährigen Kind nur noch mit Ausnahmen, etwa wenn auch zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine solche Beziehung besteht oder er sich ernsthaft und ohne eigenes Verschulden erfolglos darum bemüht hat. Auch dann bleibt die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft für das Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1600 Abs. 3 BGB). Ist das Kind volljährig, kommt es darauf an, ob es der Anfechtung widerspricht (§ 1600 Abs. 2 BGB).

Ein Entschließungsantrag der Grünen, der klarstellen sollte, dass ein Samenspender die Vaterschaft nicht anfechten darf (BT-Drs. 21/4324), wurde im Bundestag abgelehnt. Damit bleibt es bei der bisherigen Linie des Bundesgerichtshofs: Ein privater Spender kann unter Umständen die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten (Urteil vom 15.05.2013, XII ZR 49/11).

Reform des Abstammungsrechts: Stand Oktober 2026

Eine umfassende Reform mit Mit-Mutterschaft gibt es bisher nicht. Im Januar 2024 legte das Bundesjustizministerium Eckpunkte zur Modernisierung des Abstammungsrechts vor. Geplant waren unter anderem:

  • Mit-Mutterschaft: Die Partnerin der Geburtsmutter sollte ohne den Umweg über die Stiefkindadoption zweite rechtliche Mutter werden können.
  • Elternschaftsvereinbarungen: Schon vor der Zeugung sollten verbindliche Vereinbarungen zur Elternschaft möglich werden, relevant etwa für private Samenspenden.
  • Spenderdatenregister: „Das Samenspenderregister soll zu einem Spenderdatenregister erweitert werden, das auch Altfälle, Embryonenspenden und private Samenspenden erfasst.“

Der Gesetzentwurf der vorigen Wahlperiode (Stand Dezember 2024) wurde wegen der vorzeitigen Beendigung der Regierungskoalition nicht weiterverfolgt und nur als Diskussionsentwurf veröffentlicht. Der Koalitionsvertrag von 2025 erwähnt eine Reform des Abstammungsrechts, die Mit-Mutterschaft und die Samenspende nicht. Zur Abstammung nennt er nur das Ziel, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zu unterbinden. Der Bundesrat hat die Bundesregierung im Mai 2025 aufgefordert, das Abstammungsrecht zugunsten von Zwei-Mütter-Familien zu ändern, ein Gesetz ist das nicht. Beim Bundesverfassungsgericht sind sechs Verfahren zur sogenannten Co-Mutterschaft anhängig (1 BvL 1/21 und weitere). Sie stehen auf der Liste der für 2026 geplanten Entscheidungen, entschieden ist darüber noch nicht (Stand 04.10.2026). Den Verfahren liegen unterschiedliche Konstellationen zugrunde, mit offizieller wie mit privater Samenspende.

Für dich heißt das: Frauenpaare brauchen weiterhin die Stiefkindadoption, und die rechtliche Lage privater Samenspenden bleibt unverändert. Wer auf die Reform wartet, sollte nicht damit planen, dass sie kurzfristig in Kraft tritt.

Österreich: Fortpflanzungsmedizingesetz

Das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) regelt die Samenspende seit 1992, für Frauenpaare wurde sie 2015 geöffnet. Die wichtigsten Punkte:

  • Zugang (§ 2 Abs. 1): nur in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Alleinstehende Frauen sind ausgeschlossen.
  • Spendersamen (§ 3 Abs. 2): zulässig, wenn der Samen des Ehemanns oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder die Behandlung bei zwei Frauen in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft stattfinden soll.
  • Form (§§ 7 und 8): ärztliche Aufklärung spätestens 14 Tage vorher, Beratung beim Notar, Zustimmung als Notariatsakt.
  • Spender (§§ 13 und 14): mindestens 18 Jahre alt, schriftliche Zustimmung auch zur späteren Auskunft. Er darf seinen Samen nur derselben Krankenanstalt überlassen, verwendet werden darf er für höchstens drei Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften.
  • Auskunft (§ 20 Abs. 2): Das Kind kann nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Spenderdaten nehmen. Die Eltern erhalten Einsicht nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen.
  • Aufbewahrung (§ 15 Abs. 3): Die Krankenanstalt bewahrt die Daten 30 Jahre auf, danach gehen sie an den Landeshauptmann, der sie dauerhaft aufbewahrt.
  • Vaterschaft: Ein Spender, der seinen Samen einer zugelassenen Krankenanstalt überlassen hat, kann nicht als Vater festgestellt werden (§ 148 Abs. 4 ABGB). Als Vater festgestellt werden kann der Mann, der der Behandlung in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat (§ 148 Abs. 3 ABGB). Zur Partnerin der Mutter siehe Frauenpaare.
  • Kein Handel, keine Vermittlung, keine Werbung (§ 16): Die Überlassung von Samen darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein (§ 16 Abs. 1). Die Vermittlung von Samen ist unzulässig (§ 16 Abs. 2). Das Gesetz ergänzt: „Ebenso ist jede Werbung für die Überlassung oder Vermittlung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen unzulässig.“ Verstöße gegen das Vermittlungsverbot können mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden (§ 22).
  • Eizellspende: In Österreich ist auch die Eizellspende erlaubt, anders als in Deutschland und der Schweiz.

Was der IVF-Fonds übernimmt, steht im Abschnitt Kosten.

Schweiz: Fortpflanzungsmedizingesetz und ZGB

Das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG) stammt aus dem Jahr 1998 und wurde seither mehrfach angepasst, unter anderem 2022 mit der „Ehe für alle“. Die geltende Fassung hat den Stand vom 1. August 2025.

  • Zugang (Art. 3): Fortpflanzungsverfahren nur bei Paaren, gespendete Samenzellen nur bei Ehepaaren. Seit dem 1. Juli 2022 gehören verheiratete Frauenpaare dazu. Unverheiratete Paare können nur eigene Ei- und Samenzellen nutzen, Single-Frauen sind ausgeschlossen.
  • Bewilligung (Art. 8): Wer Fortpflanzungsverfahren anwendet oder gespendete Samenzellen konserviert und vermittelt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
  • Spender (Art. 19 bis 22): Ein Spender darf seinen Samen nur einer Stelle zur Verfügung stellen. Die Samenspende als solche ist unentgeltlich. Der Samen eines Spenders darf für höchstens acht Kinder verwendet werden. Bei der Auswahl dürfen nur die Blutgruppe und die Ähnlichkeit der äußeren Erscheinung berücksichtigt werden. Vermittelt werden darf er nur an Personen mit Bewilligung (Art. 20 Abs. 1).
  • Register (Art. 25 und 26): Die Spenderdaten gehen nach der Geburt an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen, das seit 2001 ein Register führt und die Daten 80 Jahre aufbewahrt.
  • Auskunft (Art. 27): Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann das Kind Auskunft über die äußere Erscheinung und die Personalien des Spenders verlangen, bei einem schutzwürdigen Interesse jederzeit über alle Daten. Anonyme Samenspenden sind verboten.
  • Elternschaft (Art. 23 FMedG, Art. 255a ZGB): Weder das Kind noch die Ehefrau oder der Ehemann der Mutter können das Kindesverhältnis zur Ehefrau oder zum Ehemann der Mutter anfechten. Die Ehefrau der Mutter gilt nach einer Samenspende gemäß FMedG als der andere Elternteil. Eine Vaterschaftsklage gegen den Spender ist ausgeschlossen, außer der Samen wurde wissentlich bei einer Person gespendet, die keine Bewilligung hat.
  • Geplante Revision: Der Bundesrat will Ei- und Samenspende auch unverheirateten Paaren ermöglichen, eine Vernehmlassungsvorlage soll bis Ende 2026 vorliegen. Geltendes Recht ist das nicht.

Samenspende in Deutschland, Österreich und der Schweiz im Vergleich

Regelung Deutschland Österreich Schweiz
Single-Frauen kein gesetzlicher Ausschluss, Klinik und Samenbank entscheiden ausgeschlossen ausgeschlossen
Frauenpaare zulässig, zweite Mutter per Stiefkindadoption zulässig (laut Gesetz in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft), Partnerin ohne Adoption Elternteil nur verheiratet (seit 2022), Ehefrau gilt als Elternteil
Unverheiratete Paare zulässig zulässig, Zustimmung als Notariatsakt ausgeschlossen (Öffnung geplant, kein geltendes Recht)
Auskunft für das Kind ohne Mindestalter, ab 16 nur selbst ab 14 Jahren ab 18 Jahren
Register und Aufbewahrung BfArM, 110 Jahre Klinik 30 Jahre, danach dauerhaft beim Landeshauptmann Eidg. Amt für das Zivilstandswesen, 80 Jahre
Höchstzahl je Spender keine gesetzliche, AKDI-Empfehlung 15 Familien 3 Ehen, Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften 8 Kinder
Spender als Vater feststellbar nein bei Samenbank und Klinik (§ 1600d Abs. 4 BGB) nein bei Spende an eine Krankenanstalt (§ 148 Abs. 4 ABGB) nein, außer bei Spende an eine Person ohne Bewilligung
Private Spende kein Schutz vor Vaterschaftsfeststellung Schutz nur mit Zustimmung von Ehe- oder eingetragener Partnerin bzw. Partner Vaterschaftsklage möglich
Abgabe an Privatpersonen für deutsche Samenbanken verboten (§ 3 SaRegG) Vermittlung und Werbung unzulässig (§ 16 FMedG) nur an Bewilligte (Art. 20 FMedG)
Anonyme Spende nein nein nein
Eizellspende nicht erlaubt erlaubt nicht erlaubt
Kasse oder Fonds keine Kassenleistung bei Spendersamen IVF-Fonds: 70 % von IVF/ICSI bei Indikation, nicht für Samen und Insemination Grundversicherung: IUI höchstens 3 Zyklen pro Schwangerschaft (Spendersamen nicht ausdrücklich geregelt), keine IVF

Beim Zugang ist Deutschland am offensten, weil hier auch Single-Frauen behandelt werden können. Anonyme Samenspenden gibt es dagegen in keinem der drei Länder.

Grenzüberschreitende Fälle

Leben Spender und Empfängerin in verschiedenen Ländern oder findet die Behandlung im Ausland statt, wird es komplex. Aus deutscher Sicht richtet sich die Abstammung grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann aber auch nach dem Heimatrecht eines Elternteils bestimmt werden (Art. 19 EGBGB). Bei Spenden zwischen Deutschland und Österreich können also unterschiedliche Rechtsordnungen greifen. In der Schweiz braucht die Ehefrau der Mutter nach einer Samenspende im Ausland weiterhin eine Stiefkindadoption.

Bei juristischen Detailfragen, etwa zur Stiefkindadoption, zur Vaterschaftsanerkennung bei unverheirateten Wunscheltern oder zu Fällen über die Grenze, gehört der nächste Schritt zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht, nicht in die Kinderwunschklinik.

Kosten der Samenspende

Die Kosten setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen: Spendersamen, Versand, Behandlung, Medikamente und gegebenenfalls Lagerung weiterer Proben. Viele haben zunächst nur den Preis der Samenprobe im Kopf und unterschätzen die Gesamtkosten. Die ausführliche Rechnung findest du im Artikel Samenspende Kosten, hier der Überblick.

Spendersamen und Behandlung

Eine Samenprobe kostet laut familienplanung.de (Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit, Stand Januar 2026) zwischen 700 und über 1.000 Euro. Weil der Versand aufwendig ist, kommen 150 bis über 300 Euro hinzu. Die öffentlichen Preislisten deutscher Samenbanken zeigen, wie unterschiedlich die Modelle sind: Manche berechnen nur Portion und Versand, andere zusätzlich eine einmalige Grund- oder Bereitstellungsgebühr, und je nach Bank werden pro Insemination eine, zwei oder drei Portionen verwendet. Für den Spendersamen einer ersten IUI in einer Klinik außerhalb des Bankstandorts ergeben die veröffentlichten Preise rund 860 bis 2.480 Euro (Abruf 04.10.2026). Bei manchen Banken ist die Mehrwertsteuer enthalten, bei anderen nicht.

Dazu kommen die Kosten der Klinik für Monitoring, Insemination oder IVF/ICSI, bei einer IVF die Medikamente sowie gegebenenfalls Lagerung und Reservierung weiterer Proben. Als Orientierung nennt eine deutsche Samenbank für die Behandlung in der Praxis etwa 200 bis 400 Euro pro Inseminationszyklus und etwa 2.000 bis 4.000 Euro pro IVF- oder ICSI-Zyklus, jeweils zuzüglich der Lagerung des Spendersamens in der Praxis. Mehr dazu unter Behandlungskosten mit Spendersamen. Weil nicht jeder Zyklus erfolgreich ist, solltest du mehrere Proben und Zyklen einplanen.

Vertiefungsartikel

Samenspende Kosten 2026: Samenbank-Preise und Behandlung

Spendersamen je Insemination kostet bei sechs deutschen Samenbanken 864 bis 2.476,30 € (Oktober 2026). Dazu Behandlung, Kasse und Förderung in DE, AT, CH.

Euro-Geldscheine neben medizinischem Probenbecher als Symbol für Samenspende-Kosten

Krankenkasse und Steuer in Deutschland

Die Lage ist eindeutig: Gesetzliche Krankenkassen zahlen bei einer Behandlung mit Spendersamen nichts, auch nicht anteilig. § 27a SGB V setzt voraus, dass die Partner verheiratet sind und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Das gilt auch für Ehepaare mit nachgewiesener männlicher Unfruchtbarkeit. Unverheiratete Paare, alleinstehende Frauen und Frauenpaare tragen die Kosten ebenfalls selbst. Manche Kassen beteiligen sich freiwillig, auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Private Krankenversicherungen handhaben es je nach Vertrag unterschiedlich. Was Kassen allgemein übernehmen, zeigt unsere Seite zur Kostenübernahme.

Steuerlich können die Kosten als außergewöhnliche Belastung zählen. Der Bundesfinanzhof hat 2017 entschieden, dass eine unfruchtbare Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Kosten einer IVF mit Spendersamen absetzen kann, einschließlich der Kosten für Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens (VI R 47/15). Voraussetzung ist, dass die Behandlung mit dem ärztlichen Berufsrecht und dem Embryonenschutzgesetz im Einklang steht. Für eine heterologe Befruchtung bei einem Ehepaar hatte der BFH das schon 2010 entschieden (VI R 43/10). Für Single-Frauen gibt es bisher nur ein Urteil des Finanzgerichts Münster (siehe Single-Frauen). Abziehbar ist immer nur der Teil über der zumutbaren Belastung. Details: Kinderwunschkosten steuerlich absetzen.

Förderung durch Bundesländer

Der Bund fördert keine Behandlungen mit Spendersamen, seine Förderung setzt die Verwendung eigener Ei- und Samenzellen voraus. Einige Länder fördern aus eigenen Mitteln (Stand 04.10.2026):

Bundesland Für wen Zuschuss
Bremen gleichgeschlechtliche Paare (Ehe, Lebenspartnerschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft) bis 50 %, höchstens 1.200 € (IVF) bzw. 1.300 € (ICSI) im 1. bis 3. Versuch, 1.600 bzw. 1.700 € im 4. Versuch
Rheinland-Pfalz gleichgeschlechtliche weibliche Paare bis 12,5 % im 1. bis 3. Zyklus, 25 % im 4. Zyklus; höchstens 400 € (IVF) bzw. 450 € (ICSI), im 4. Zyklus 800 bzw. 900 €
Saarland gleichgeschlechtliche weibliche Paare bis 25 % des Eigenanteils, höchstens 500 € je Zyklus (1. bis 4.), Behandlung im Saarland oder in Rheinland-Pfalz
Thüringen Frauenpaare und Paare mit Spendersamen (Thüringer Stiftung HandinHand) bis 25 %, höchstens 800 € (IVF) bzw. 900 € (ICSI), im 4. Versuch 1.600 bzw. 1.800 €; Frau unter 42
Berlin früheres Landesprogramm, auch für Frauenpaare und Spendersamen eingestellt, keine Mittel für 2026 und 2027

In Niedersachsen können seit dem 1. Juni 2026 generell keine Anträge auf Förderung der assistierten Reproduktion mehr bewilligt werden.

Österreich und Schweiz

Österreich: Der IVF-Fonds übernimmt 70 Prozent der Kosten einer IVF oder ICSI, wenn eine medizinische Indikation nach dem IVF-Fonds-Gesetz vorliegt, etwa eine Sterilität des Mannes. Das gilt auch für eine IVF oder ICSI mit Spendersamen. Die Kosten für die Bereitstellung des Spendersamens finanziert der Fonds nicht mit, Inseminationen fallen gar nicht unter das IVF-Fonds-Gesetz. Der Selbstbehalt pro Versuch liegt bei Tarifen ab 01.07.2025 bei 971,54 bis 1.063,86 Euro für eine IVF und 1.078,36 bis 1.170,68 Euro für eine ICSI, jeweils ohne Steuern. Eine angekündigte Senkung des Selbstbehalts ist im IVF-Fonds-Gesetz noch nicht umgesetzt (Fassung vom 04.10.2026). Gefördert werden grundsätzlich höchstens vier Versuche pro Paar. Zu Beginn eines Versuchs muss die Frau, die das Kind austragen soll, jünger als 40 sein, der Mann oder die Partnerin jünger als 50 (Broschüre „Wir möchten ein Baby“). Mehr dazu unter Kosten in Österreich.

Schweiz: Die Grundversicherung übernimmt laut Krankenpflege-Leistungsverordnung bis zu drei IUI-Zyklen pro Schwangerschaft, eine IVF dagegen nicht. Ob Inseminationen mit Spendersamen darunter fallen und wer die Kosten des Spendersamens trägt, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich, und die Zentren äußern sich dazu unterschiedlich. Kläre das vorab mit Klinik und Krankenkasse. Schweizer Zentren mit Spenderprogramm nennen für eine Insemination mit Spendersamen rund 1.100 bis 1.800 Franken, teils zuzüglich einer Grundgebühr (Abruf 04.10.2026). Mehr dazu unter Kosten in der Schweiz.

Samenbank wählen

Die Wahl der Samenbank trifft du meist gemeinsam mit deiner Klinik. Wir bewerten und empfehlen keine einzelnen Samenbanken. Diese Kriterien helfen dir beim Vergleich:

  • Erlaubnis: Samenbanken in Deutschland sind Gewebeeinrichtungen und brauchen eine behördliche Erlaubnis nach §§ 20b und 20c Arzneimittelgesetz. Erlaubnis und Aufsichtsbehörde stehen in der Regel im Impressum.
  • Registerpflicht: Die Bank muss die Spenderdaten für das Samenspenderregister bereitstellen. Bei Banken im Ausland heißt das: Für eine Behandlung in Deutschland kommen nur ID-Release-Spender infrage.
  • Lieferung an deine Klinik: Nicht jede Bank liefert an jede Klinik. Einige Kinderwunschzentren geben Spendersamen aus der eigenen Spenderbank nur an eigene Patientinnen ab.
  • Zielgruppen: Manche Banken versorgen keine Single-Frauen oder keine unverheirateten Frauenpaare. Die Mitgliederliste des AKDI gibt das für zehn der elf Banken an.
  • Spenderauswahl und Profiltiefe: Größere Banken haben mehr Spender, was die Chance auf einen passenden Phänotyp erhöht. Manche bieten nur Basisdaten wie Aussehen und Blutgruppe, andere erweiterte Profile mit Kinderfotos, Stimmaufnahmen oder Motivationsschreiben. Einige verzichten bewusst auf einen Online-Katalog und schlagen nach einem Gespräch passende Spender vor.
  • Familienlimit: In Deutschland empfiehlt der AKDI höchstens 15 Familien pro Spender. Samenbanken im Ausland nennen eigene, teils deutlich höhere Grenzen, oft weltweit gezählt.
  • Transparente Preise: Achte darauf, was im Preis enthalten ist: Portion, Grund- oder Bereitstellungsgebühr, Versand, Lagerung, Reservierung für Geschwisterkinder und ob die Mehrwertsteuer enthalten ist.
  • Beratung: Gute Samenbanken beraten zur Spenderauswahl und zur späteren Aufklärung des Kindes. Manche vernetzen auf Wunsch auch Menschen, die durch Samenspende entstanden sind.

Kryokonservierte Samenproben im Laborgestell einer Samenbank

In Deutschland listet der Arbeitskreis für Donogene Insemination elf Mitglieds-Samenbanken, daneben gibt es einzelne Anbieter außerhalb dieser Liste. Die meisten Samenbanken versenden an Kliniken in ganz Deutschland, du musst also nicht in der gleichen Stadt leben. In Österreich darf für die Überlassung oder Vermittlung von Samen nicht geworben werden (§ 16 Abs. 2 FMedG), erste Ansprechpartnerin ist dort deine Klinik. In der Schweiz gibt es laut Nationaler Ethikkommission (2019) keine Samenbanken, die unabhängig von einem Kinderwunschzentrum betrieben werden. Die Fachgesellschaft SGRM listet acht Samenspenderzentren, die Liste ist aber nicht abschließend.

Eine neutrale Übersicht mit Standorten findest du in unserem Verzeichnis der Samenbanken.

Wer einen Samenspender finden möchte, wählt ihn bei diesem Weg gemeinsam mit Klinik und Samenbank aus. Nur über Samenbank und Klinik greift in Deutschland der Schutz des Spenders nach § 1600d Abs. 4 BGB. Was bei Spenderbörsen und privaten Kontakten riskant ist, steht unter Samenspender finden.

Empfangsbereich einer modernen Samenbank mit warmem Ambiente

Private Samenspende, Bechermethode und Heiminsemination

Eine häufige Frage lautet, ob man nicht einfach einen Bekannten als Spender nehmen kann, statt über eine Samenbank zu gehen. Bei einer privaten Samenspende gibt ein Mann seinen Samen ohne Samenbank weiter. Bei der sogenannten Bechermethode oder Heiminsemination wird das Ejakulat in einem Gefäß übergeben und von der Frau selbst eingebracht. Das ist möglich, aber die Risiken sind erheblich, und die meisten sind rechtlicher Natur. Ausführlich erklären wir das im Artikel private Samenspende, dort auch zur Bechermethode und zur Heiminsemination.

Der offensichtliche Unterschied: Du kennst den Spender und weißt, wer der genetische Vater deines Kindes ist. Das kann sich emotional einfacher anfühlen als ein Profil in einer Datenbank, und die Kosten für eine Samenbank-Probe entfallen. Dem stehen folgende Risiken gegenüber.

Rechtliche Risiken

  • Deutschland: Der Schutz des § 1600d Abs. 4 BGB greift nicht, die Becherspende ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgenommen. Der private Spender kann gerichtlich als Vater festgestellt werden, mit allen Folgen: Unterhaltspflicht, Sorge- und Umgangsrecht, Erbrecht. Eine private oder notarielle Vereinbarung verhindert die gerichtliche Feststellung nicht (§ 1600d Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist sie nur in den Fällen des Absatzes 4. Auf künftigen Unterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB), auch nicht in einem notariellen Vertrag, und Unterhalt kann unter Umständen rückwirkend verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 BGB). Umgekehrt kann ein privater Spender selbst Rechte geltend machen und unter Umständen die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten (BGH, XII ZR 49/11). Ins Samenspenderregister kommt eine private Spende nicht.
  • Österreich: Der private Spender kann nicht als Vater festgestellt werden, wenn die Person, die mit der Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist, zugestimmt hat (§ 148 Abs. 5 ABGB). In allen anderen Fällen, etwa bei Single-Frauen oder Lebensgefährtinnen ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft, bleibt er feststellbar.
  • Schweiz: Wurde der Samen wissentlich bei einer Person ohne Bewilligung gespendet, ist eine Vaterschaftsklage gegen den Spender zulässig (Art. 23 Abs. 2 FMedG). Die Ehefrau der Mutter wird nicht automatisch Elternteil.

Zur Selbstinsemination in Deutschland: Eine Frau, die eine Insemination bei sich selbst vornimmt, macht sich nicht strafbar, ebenso wenig der Mann, dessen Samen verwendet wird (§ 11 Abs. 2 Embryonenschutzgesetz). Nach dem Wortlaut gilt diese Ausnahme aber nicht für eine dritte Person, etwa eine Partnerin, die die Insemination vornimmt. Deutsche Samenbanken dürfen Spendersamen nicht an Privatpersonen abgeben (§ 3 SaRegG). Und selbst wenn der Samen von einer Samenbank stammt: Wird zu Hause inseminiert, greift der Schutz des § 1600d Abs. 4 BGB nach seinem Wortlaut nicht, weil er eine Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung voraussetzt.

Gesundheitliche Risiken

Bei einer Spende über eine Samenbank sind in Deutschland Infektionstests und mindestens 180 Tage Quarantäne Pflicht, danach ein erneuter Test, sofern das Blut des Spenders nicht zusätzlich per NAT getestet wurde. Bei einer privaten Spende gibt es weder ein vorgeschriebenes Screening auf Infektionen noch eine Quarantäne, und die Familiengeschichte wird nicht systematisch erhoben. Eine Heiminsemination findet ohne ärztliche Begleitung statt. Sets für die Heiminsemination gelten nach der EU-Medizinprodukteverordnung als Medizinprodukte, weil sie der Empfängnisförderung dienen.

Zur Erfolgsrate privater Heiminseminationen mit frischem Samen gibt es keine belastbaren Studiendaten pro Zyklus. Eine randomisierte Studie in Kinderwunschzentren mit tiefgefrorenem Spendersamen verglich die Insemination vor den Muttermund (ICI, die Technik der Heiminsemination) mit der IUI: Innerhalb von acht Monaten führte die Behandlung bei 24 Prozent der Frauen in der ICI-Gruppe und bei 39 Prozent in der IUI-Gruppe zu einer Schwangerschaft mit Lebendgeburt (Kop et al., 2022).

Bekannter Spender über eine Samenbank

Einige Samenbanken und Kliniken arbeiten auch mit Spendern, die du selbst mitbringst. Der bekannte Spender durchläuft dann das normale Screening und die Quarantäne, und die Befruchtung erfolgt ärztlich in der Klinik. Spendet er bei einer Samenbank und erfolgt die Befruchtung ärztlich in der Klinik, kann er nach dem Wortlaut von § 1600d Abs. 4 BGB nicht als Vater festgestellt werden. Abschließend geklärt ist das für Spender, die du selbst mitbringst, aber nicht. Darauf weist auch eine Samenbank selbst hin. Mehr dazu unter Bekannter oder exklusiver Spender. Nicht alle Samenbanken bieten diesen Weg an. Weil es um eine besondere Konstellation geht, lass dich in jedem Fall vorher von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.

Vertiefungsartikel

Private Samenspende: Bechermethode, Heiminsemination, Recht

Private Samenspende per Bechermethode oder Heiminsemination: Rechtslage in DE, AT und CH, fehlende Tests, Risiken und der Weg über Samenbank und Klinik.

Paar berät sich über Samenspende-Optionen

Mit dem Kind über die Samenspende sprechen

Die medizinische Seite der Samenspende ist oft der einfachere Teil. Die emotionale Verarbeitung braucht häufig mehr Zeit als die Behandlung selbst.

Für Paare mit männlicher Unfruchtbarkeit ist der Schritt zur Samenspende oft ein Trauerprozess. Der Partner muss akzeptieren, dass das Kind nicht sein genetisches Kind sein wird. Das braucht Zeit und oft professionelle Begleitung, am besten bei einer auf Kinderwunsch spezialisierten Beratung, bevor die Entscheidung fällt.

Für Single-Frauen ist die größte Herausforderung oft die Reaktion des Umfelds, für Frauenpaare manchmal die Frage, wie die Rollen in der Familie benannt werden. Für alle gilt: Plant früh, wie ihr eurem Kind von seiner Entstehungsgeschichte erzählt.

Häufig empfohlen wird eine offene, altersgerechte Aufklärung von Anfang an, schon im Vorschulalter, statt das Kind erst als Teenager davon erfahren zu lassen. Erfährt ein Kind spät oder durch Zufall davon, kann das das Vertrauen in der Familie belasten. Kinder haben ein Gespür für Geheimnisse, und Zufälle, etwa DNA-Tests, können die Wahrheit ans Licht bringen. Ehrlich, aber kindgerecht ist der richtige Ton: nichts verstecken, aber auch nicht überfordern. Es gibt Kinderbücher zur Familiengründung mit Samenspende und Beratungsangebote, die dabei helfen.

Später kann dein Kind die Identität des Spenders erfahren und auch Halbgeschwister haben. Manche Kinder entwickeln starkes Interesse an ihrer Herkunft, andere kaum. Manche Familien pflegen Kontakt zu anderen Familien desselben Spenders, andere nicht. Beides ist in Ordnung.

Du bist dir unsicher, ob eine Samenspende der richtige Weg für dich ist? Unser Online-Berater hilft dir in wenigen Minuten, deine Optionen einzuschätzen, kostenlos.

Häufige Fragen

Kann ich den Spender vorher kennenlernen oder treffen?

In der Regel nicht. Bei Samenbanken in Deutschland, Österreich und der Schweiz bekommst du ein Profil des Spenders, aber keinen direkten Kontakt. Eine Ausnahme ist ein Spender, den du selbst kennst und der über eine Samenbank oder Klinik spendet. Später kann dein Kind die Identität des Spenders erfahren: in Deutschland über das Samenspenderregister (ab 16 Jahren nur noch selbst, davor über die Eltern), in Österreich ab 14 und in der Schweiz ab 18 Jahren. Bei Samenbanken im Ausland heißt die Möglichkeit, die Identität später zu erfahren, ID-Release oder Open-ID. In Deutschland gilt für alle Spender ohnehin das Register.

Wie viele Kinder darf ein Spender zeugen?

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Obergrenze. Der Arbeitskreis für Donogene Insemination empfiehlt höchstens 15 Familien pro Spender, die Empfehlung ist freiwillig. In Österreich darf der Samen eines Spenders für höchstens drei Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden, in der Schweiz für höchstens acht Kinder. Samenbanken im Ausland arbeiten mit eigenen, teils deutlich höheren Grenzen. Die Limits sollen das Risiko senken, dass Halbgeschwister unwissentlich eine Beziehung eingehen.

Sollte ich meinem Kind von der Samenspende erzählen?

Ja. Häufig empfohlen wird eine frühe, altersgerechte Aufklärung. Erfährt ein Kind erst spät oder durch Zufall von seiner Entstehungsgeschichte, kann das das Vertrauen in der Familie belasten. Kinderbücher und Beratungsangebote helfen dabei, die richtigen Worte zu finden.

Kann ich Proben desselben Spenders für ein Geschwisterkind reservieren?

Ja, viele Samenbanken bieten Reservierungen für Geschwisterkinder an, meist gegen eine Gebühr. Die Zahl der Proben eines Spenders ist begrenzt. Wenn du dir ein zweites Kind vom selben Spender vorstellen kannst, frag deshalb früh nach den Möglichkeiten und Kosten.

Wie lange dauert es von der Entscheidung bis zur ersten Behandlung?

Meist einige Wochen. Dazu gehören Beratung und Voruntersuchungen in der Klinik, etwa Blutbild, Ultraschall und Infektionsserologie, die Spenderauswahl und der Versand der Proben an die Klinik. Bearbeitungs- und Lieferzeiten nennen die Samenbanken auf ihren Websites. Danach kann die erste IUI im nächsten passenden Zyklus stattfinden, bei einer IVF kommt die Phase der hormonellen Stimulation dazu. Bei seltenen Merkmalen oder einer bestimmten Blutgruppe kann die Auswahl kleiner sein. In Österreich kommen die Aufklärung spätestens 14 Tage vor der Behandlung und der Notariatsakt hinzu.

Übernimmt die Krankenkasse Kosten bei einer Samenspende?

In Deutschland nicht, sobald Spendersamen verwendet wird. Gesetzliche Krankenkassen beteiligen sich nach § 27a SGB V nur, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Das gilt auch für Ehepaare mit männlicher Unfruchtbarkeit, für Single-Frauen und Frauenpaare. Manche Kassen beteiligen sich freiwillig, private Versicherungen je nach Vertrag. In Österreich übernimmt der IVF-Fonds bei Indikation 70 Prozent einer IVF oder ICSI, nicht aber den Spendersamen und keine Insemination. In der Schweiz sieht die Grundversicherung bis zu drei IUI-Zyklen pro Schwangerschaft vor, aber keine IVF. Ob das auch für Inseminationen mit Spendersamen gilt, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Kosten können in Deutschland außerdem steuerlich absetzbar sein.

Was kostet eine Samenspende insgesamt?

Das hängt von Methode, Zahl der Versuche und Samenbank ab. Allein der Spendersamen für eine erste IUI kostet nach den öffentlichen Preislisten deutscher Samenbanken rund 860 bis 2.480 Euro. familienplanung.de nennt 700 bis über 1.000 Euro pro Probe plus 150 bis über 300 Euro für den Versand. Dazu kommen die Kosten der Praxis: Eine deutsche Samenbank nennt als Orientierung etwa 200 bis 400 Euro pro Inseminationszyklus und etwa 2.000 bis 4.000 Euro pro IVF- oder ICSI-Zyklus, jeweils zuzüglich der Lagerung des Spendersamens. Hinzu kommen je nach Fall Medikamente, Beratung und Anwaltskosten für die rechtliche Absicherung. Plane mehrere Zyklen ein. Die ausführliche Rechnung steht im Artikel Samenspende Kosten.

Bekommt ein Samenspender Geld?

Du bezahlst die Samenbank oder die Klinik, nicht den Spender. In Österreich darf die Überlassung von Samen nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein (§ 16 Abs. 1 FMedG). In der Schweiz gilt: „Die Samenspende als solche ist unentgeltlich.“ (Art. 21 FMedG). Einen Kaufpreis für den Samen erhalten Spender dort also nicht. Kinderwunschzentren nennen aber eine Entschädigung für den Aufwand der Spender.

Wie hoch ist das Risiko einer genetischen Erkrankung?

Ganz ausschließen lässt es sich nicht. Standard ist eine Familienanamnese des Spenders über drei Generationen. Chromosomenanalysen oder Gentests gehören laut AKDI-Richtlinie in der Regel nicht zur Spenderuntersuchung, manche Samenbanken bieten sie aber zusätzlich an, ebenso einen genetischen Abgleich von Spender und Empfängerin. Bist du selbst Anlageträgerin für eine Erbkrankheit, sprich das mit Klinik und Samenbank an. In unklaren Fällen empfiehlt die Bundesärztekammer eine genetische Beratung.

Was passiert, wenn die Behandlung nicht zur Schwangerschaft führt?

Dann lohnt sich ein genauer Blick auf deine Situation: Gibt es Faktoren auf deiner Seite, die bisher nicht bekannt waren, etwa an den Eileitern oder bei der Eizellreserve? Nach mehreren erfolglosen IUI-Zyklen ist oft der Wechsel zur IVF der nächste Schritt. Wann das sinnvoll ist, erklärt unser Artikel zur IUI-Behandlung. Kein Behandlungsweg garantiert eine Schwangerschaft.

Hat ein Samenspender Rechte oder Pflichten gegenüber dem Kind?

Nicht, wenn der Samen über eine Samenbank kam und die Befruchtung ärztlich in einer Klinik erfolgte. Dann schließt § 1600d Abs. 4 BGB die gerichtliche Feststellung als Vater aus. Der Spender hat weder Unterhaltspflichten noch Sorgerecht, und es gibt kein gesetzliches Erbrecht. Er kann vom Kind kontaktiert werden, muss aber keine Vaterrolle übernehmen. In Österreich und der Schweiz gilt dasselbe Prinzip für Spenden über zugelassene Kliniken. Bei privaten Spenden ohne Samenbank und Klinik greift dieser Schutz nicht, dort kann der Spender rechtlicher Vater werden.

Muss ein Samenspender Unterhalt zahlen?

Bei einer Spende über eine Samenbank mit ärztlich unterstützter Befruchtung nicht. Bei privaten Spenden ist das Risiko real, denn der Spender kann als Vater festgestellt werden und ist dann unterhaltspflichtig. Ein Verzicht auf künftigen Unterhalt ist unwirksam (§ 1614 BGB), auch in notarieller Form. Unabhängig davon muss laut BGH auch ein unverheirateter Wunschvater, der in die Samenspende eingewilligt hat, für den Unterhalt des Kindes einstehen (Urteil vom 23.09.2015, XII ZR 99/14).

Ab welchem Alter kann ein Spenderkind Auskunft über den Spender verlangen?

In Deutschland gibt es kein Mindestalter. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann das Kind den Anspruch nur noch selbst geltend machen (§ 10 Abs. 1 SaRegG). Für jüngere Kinder können die Eltern als gesetzliche Vertreter die Auskunft beantragen, allerdings nur, um das Kind über seine Abstammung zu informieren, und nur bei entsprechender Verstandesreife des Kindes. Die Auskunft umfasst Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Spenders sowie gegebenenfalls seine freiwilligen Angaben. In Österreich besteht das Einsichtsrecht ab 14, in der Schweiz ab 18 Jahren.

Wie lange werden die Spenderdaten gespeichert?

In Deutschland 110 Jahre. § 8 SaRegG schreibt diese Frist für das Samenspenderregister beim BfArM vor. In Österreich bewahrt die Krankenanstalt die Daten 30 Jahre auf, danach der Landeshauptmann dauerhaft. In der Schweiz werden sie 80 Jahre beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen aufbewahrt.

Was passiert, wenn der Samenspender vor der Auskunft stirbt?

Das Auskunftsrecht erlischt nicht mit dem Tod des Spenders. Solange die Daten im Register gespeichert sind, besteht der Anspruch fort, also bis zu 110 Jahre. Das Spenderkind erhält dann die Identitätsdaten, kann aber keinen persönlichen Kontakt mehr aufnehmen. Auf solche Situationen kann die empfohlene Beratung vor der Auskunft vorbereiten.

Was kostet die Auskunft aus dem Samenspenderregister?

Das Gesetz erlaubt dem BfArM, für Auskünfte Entgelte zu verlangen (§ 10 Abs. 6 SaRegG). Eine Höhe nennt das BfArM auf seinen Informationsseiten nicht. Die Beratung vor der Auskunft ist freiwillig. Ob dafür Kosten anfallen, hängt vom jeweiligen Beratungsangebot ab.

Kann ich als Single-Frau in Deutschland eine Samenspende bekommen?

Ja. Ein gesetzliches Verbot gibt es nicht, und ein Fachbeitrag im Hessischen Ärzteblatt hält die Behandlung alleinstehender Frauen ausdrücklich für zulässig. Eine Pflicht zur Behandlung besteht aber nicht: Manche Kliniken und Samenbanken schließen alleinstehende Frauen aus, viele behandeln sie inzwischen selbstverständlich. Frag direkt bei deiner Wunschklinik nach, dann weißt du sofort, ob eine Behandlung möglich ist.

Können Single-Frauen in Österreich oder der Schweiz behandelt werden?

Nein. In Österreich ist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zulässig. In der Schweiz dürfen gespendete Samenzellen nur bei Ehepaaren verwendet werden, seit 1. Juli 2022 auch bei verheirateten Frauenpaaren. In beiden Ländern gibt es Vorstöße zur Öffnung, geltendes Recht sind sie nicht. Manche lassen sich deshalb in Deutschland behandeln. Welche Rechtsordnung dann für die Abstammung gilt, solltest du vorher anwaltlich klären lassen.

Können lesbische Paare in Deutschland eine Samenspende nutzen?

Ja, der Zugang ist offen, aber nicht jede Klinik und nicht jede Samenbank behandelt alle Paare. Die Partnerin der Geburtsmutter wird derzeit nicht automatisch zweite Mutter, sie braucht die Stiefkindadoption. Eine Mit-Mutterschaft kraft Gesetzes ist nicht beschlossen, beim Bundesverfassungsgericht sind Verfahren dazu anhängig. Einige Bundesländer fördern Frauenpaare aus Landesmitteln.

Ist IUI oder IVF der bessere Weg mit Spendersamen?

Das hängt von deiner Ausgangslage ab, nicht vom Beziehungsstatus. Sind deine Eileiter durchgängig und gibt es keine weiteren Befunde, beginnen viele Kliniken mit der IUI, weil sie weniger aufwendig und günstiger ist. Bei verschlossenen Eileitern, niedriger Eizellreserve, Endometriose oder höherem Alter kann die IVF der direktere Weg sein. Laut Deutschem IVF-Register führten 2024 16,0 Prozent der Inseminationen mit Spendersamen zu einer klinischen Schwangerschaft, bei IVF/ICSI mit Spendersamen waren es 2023 31,3 Prozent pro Embryotransfer. Die Werte beziehen sich auf unterschiedliche Einheiten und lassen sich nicht direkt vergleichen. Die Altersstaffel für die IUI findest du unter IUI-Erfolgschancen.

Wie finde ich eine seriöse Samenbank?

Achte auf eine behördliche Erlaubnis als Gewebeeinrichtung, auf vollständige Spenderuntersuchungen nach den gesetzlichen Vorgaben einschließlich mindestens 180 Tagen Quarantäne und auf die Bereitstellung der Spenderdaten für das Samenspenderregister. Wichtig sind außerdem transparente Preise, aussagekräftige Spenderprofile und eine gute Beratung. Ob die Bank deine Klinik beliefert und dich als Single-Frau oder Frauenpaar versorgt, klärst du am besten gemeinsam mit der Klinik. Eine neutrale Übersicht bietet unser Verzeichnis der Samenbanken.

Kann ich Spendersamen aus dem Ausland verwenden?

Ja, in Deutschland ist das erlaubt. Samen aus anderen EU-Staaten, dem EWR oder Drittstaaten darf verwendet werden, wenn die Klinik sicherstellt, dass die ausländische Samenbank dem BfArM die Spenderdaten auf Verlangen übermittelt (§ 5 Abs. 1 SaRegG). Deshalb kommen nur ID-Release-Spender infrage, Non-ID-Spender nicht. Ob der Schutz des Spenders vor einer Vaterschaftsfeststellung auch bei Samen einer ausländischen Samenbank greift, sagen Gesetz und Begründung nicht ausdrücklich. Lässt du dich im Ausland behandeln, gelten die Regeln des Behandlungslandes, etwa zu Anonymität und Auskunft. Prüfe sie vorher.

Ist eine Heiminsemination mit Spendersamen erlaubt?

In Deutschland macht sich eine Frau, die eine Insemination bei sich selbst vornimmt, nicht strafbar (§ 11 Abs. 2 Embryonenschutzgesetz). Für eine dritte Person, die die Insemination vornimmt, gilt diese Ausnahme nach dem Wortlaut nicht. Deutsche Samenbanken dürfen Spendersamen nur an Kliniken und andere medizinische Einrichtungen abgeben, nicht an Privatpersonen (§ 3 SaRegG). Rechtlich entscheidend: Der Schutz des Spenders vor einer Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d Abs. 4 BGB) gilt nur bei einer ärztlich unterstützten Befruchtung in einer medizinischen Einrichtung. In der Klinik wird zudem der Eisprung genau bestimmt und die Probe aufbereitet. In einer randomisierten Studie mit Spendersamen führte die IUI häufiger zu einer Lebendgeburt als die Insemination vor den Muttermund (39 gegenüber 24 Prozent innerhalb von acht Monaten).

Quellen

Gesetze Deutschland

Parlament, Ministerien und Behörden Deutschland

Fachgesellschaften, Register und Studien

Öffentliche Preislisten und Angaben deutscher Samenbanken (alphabetisch, Abruf 04.10.2026)

Österreich

Schweiz

FR

Über diesen Artikel

Fertilio Redaktion

Die Fertilio Redaktion recherchiert Kinderwunsch-Themen anhand von Fachquellen wie dem Deutschen IVF-Register, medizinischen Leitlinien und Gesetzestexten. Die Quellen stehen jeweils am Ende des Artikels. Die Inhalte ersetzen keine ärztliche Beratung.

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