Mutterschutzrechner: Beginn, Ende und Mutterschaftsgeld berechnen
Schutzfristen und Geld für Deutschland, Österreich und die Schweiz, auch bei Frühgeburt, Zwillingen oder Kaiserschnitt
Rechnet nur in deinem Browser, nichts wird gespeichert
- Beginn
- Ende
- Dauer
- Mutterschaftsgeld
Fristen im Überblick
Der Mutterschutz in Deutschland beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt, nach einer Frühgeburt, bei Mehrlingen oder einer festgestellten Behinderung des Kindes nach 12 Wochen. In Österreich sind es 8 Wochen vor dem Termin und 8 oder 12 Wochen danach. Die Schweiz kennt keine Frist vor der Geburt, dafür bekommst du ab dem Tag der Geburt 14 Wochen lang 80 Prozent deines Lohns.
Ab wann beginnt der Mutterschutz?
In Deutschland zählst du vom errechneten Geburtstermin 42 Tage zurück. Liegt der Termin am Mittwoch, 16. Juni 2027, beginnt der Mutterschutz am Mittwoch, 5. Mai 2027. Dein letzter Tag davor ist Dienstag, der 4. Mai. Die Frist vor der Geburt umfasst genau die 42 Tage bis zum Vortag des Termins, der Tag der Entbindung zählt extra. Danach folgen 56 Tage, im Beispiel bis Mittwoch, 11. August 2027. Zusammen sind das 99 Tage: 14 Wochen und ein Tag.
Vor der Geburt darfst du weiterarbeiten, wenn du es ausdrücklich willst. Diese Erklärung kannst du jederzeit zurücknehmen. Die 8 Wochen nach der Geburt sind dagegen ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Der Rechner geht vom Termin aus, den deine Frauenarztpraxis im Mutterpass eingetragen hat. Hast du noch keinen, berechnet der SSW-Rechner ihn aus deiner letzten Periode.
Wenn dein Kind früher oder später kommt
Kommt dein Kind vor dem Termin, verkürzt sich die Frist davor. Die fehlenden Tage hängt das Gesetz hinten an, höchstens 42. Im Beispiel kommt das Kind 10 Tage früher am Sonntag, 6. Juni: Der Mutterschutz endet trotzdem am 11. August, 8 Wochen und 10 Tage nach der Geburt. Kommt das Kind nach dem Termin, verlängert sich nur die Frist davor. Nach der Geburt bleiben es 8 Wochen.
Wann es 12 Wochen nach der Geburt sind
Die Frist nach der Geburt dauert 12 statt 8 Wochen:
- nach einer Frühgeburt im medizinischen Sinn, etwa bei einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm oder deutlich mehr Pflegebedarf, laut Familienportal des Bundes auch bei einer Geburt vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche
- nach einer Mehrlingsgeburt
- wenn eine Ärztin oder ein Arzt vor Ablauf der 8 Wochen eine Behinderung des Kindes feststellt. Dann verlängert sich die Frist auf deinen Antrag.
Ein Kaiserschnitt allein verlängert den Mutterschutz in Deutschland nicht. Das Familienportal schreibt dazu: Besondere gesetzliche Schutzfristen nach einem Kaiserschnitt existieren nicht.
Mutterschutz nach einer Fehlgeburt
Seit dem 1. Juni 2025 gibt es nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche einen gestaffelten Mutterschutz: ab der 13. Woche 2 Wochen, ab der 17. Woche 6 Wochen und ab der 20. Woche 8 Wochen. Er beginnt am Tag nach der Fehlgeburt. Du kannst darauf verzichten und arbeiten, wenn du es möchtest. Als Fehlgeburt gilt der Verlust vor der 24. Woche mit einem Gewicht unter 500 Gramm.
Mutterschaftsgeld: Wie viel Geld bekommst du?
Bist du selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, zahlt sie dir während des Mutterschutzes bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Dein Arbeitgeber legt die Differenz zu deinem durchschnittlichen Nettogehalt drauf. Maßgeblich ist das Netto der letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn des Mutterschutzes, geteilt durch 90. Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen nicht mit.
Ein Beispiel: Bei 2.400 Euro netto im Monat sind das 80 Euro pro Tag, 13 Euro von der Krankenkasse und 67 Euro vom Arbeitgeber. Für 99 Tage kommen rund 7.920 Euro zusammen. Unter dem Strich bekommst du also etwa dein bisheriges Netto. Mutterschaftsgeld und Zuschuss sind steuer- und abgabenfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also den Steuersatz auf dein übriges Einkommen im selben Jahr.
Bist du privat oder über deine Familie gesetzlich versichert, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig höchstens 210 Euro. Den Zuschuss deines Arbeitgebers bekommst du genauso wie gesetzlich Versicherte. Selbstständige bekommen Mutterschaftsgeld nur, wenn sie freiwillig gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Einen eigenen gesetzlichen Mutterschutz für Selbstständige gibt es in Deutschland bisher nicht, Stand Oktober 2026.
Mutterschutz in Österreich
In Österreich gilt 8 Wochen vor dem errechneten Termin ein absolutes Beschäftigungsverbot. Nach der Geburt sind es 8 Wochen, nach einer Frühgeburt, bei Mehrlingen und nach einem Kaiserschnitt mindestens 12 Wochen. Kommt das Kind früher, wird die verkürzte Frist davor angehängt, insgesamt höchstens bis 16 Wochen nach der Geburt. Mit dem Tag der Entbindung sind es im Regelfall 113 Tage.
Statt Gehalt bekommst du Wochengeld von der Krankenversicherung. Es richtet sich nach deinem Netto der letzten 3 vollen Kalendermonate, geteilt durch deren Kalendertage. Dazu kommt ein Zuschlag für Urlaubs- und Weihnachtsgeld: laut Satzung der ÖGK 14 Prozent bei Sonderzahlungen bis zu einem Monatsbezug, 17 Prozent bis zu zwei Monatsbezügen und 21 Prozent darüber. Der Rechner nimmt den Normalfall mit 17 Prozent. Bei 2.400 Euro netto sind das rund 92 Euro pro Tag.
Für einige Gruppen gelten feste Beträge, Stand 2026:
| Situation | Wochengeld |
|---|---|
| geringfügig beschäftigt mit Selbstversicherung | 12,19 Euro pro Tag |
| selbstständig über die SVS, meist als Betriebshilfe | 72,18 Euro pro Tag |
| Bezug von Kinderbetreuungsgeld | in Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgelds |
| Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe | bisherige Leistung plus 80 Prozent |
Nach einer Fehlgeburt mit einem Gewicht unter 500 Gramm gibt es in Österreich keinen Mutterschutz, sondern Krankenstand und 4 Wochen Kündigungsschutz.
Mutterschutz in der Schweiz
In der Schweiz gibt es vor der Geburt keine bezahlte Schutzfrist. Du darfst der Arbeit auf blosse Anzeige hin fernbleiben, Lohn bekommst du dafür nach dem Arbeitsgesetz aber nicht. Ab 8 Wochen vor der Niederkunft ist Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr verboten.
Nach der Geburt darfst du 8 Wochen lang nicht arbeiten, danach bis zur 16. Woche nur mit deinem Einverständnis. Ab dem Tag der Geburt bekommst du 98 Taggelder, also 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung aus der Erwerbsersatzordnung. Sie beträgt 80 Prozent deines Lohns, gerechnet als Monatslohn geteilt durch 30, höchstens 220 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag erreichst du ab 8.250 Franken Monatslohn. Bei 6.000 Franken sind es 160 Franken pro Tag, für 98 Tage rund 15.680 Franken. Die Entschädigung endet, sobald du wieder arbeitest, auch in Teilzeit.
Voraussetzung sind 9 Monate AHV-Versicherung vor der Geburt, davon mindestens 5 Monate mit Erwerbstätigkeit. Kommt das Kind vor dem 7., 8. oder 9. Schwangerschaftsmonat, reichen 6, 7 oder 8 Monate Versicherung. Muss dein Neugeborenes direkt nach der Geburt mindestens 2 Wochen im Spital bleiben, verlängert sich die Entschädigung um diese Tage, höchstens um 56. Ab dem 1. Juli 2027 zählt auch ein Spitalaufenthalt der Mutter, die Obergrenze von 56 Tagen fällt dann weg.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Mutterschutz genau?
In Deutschland 42 Tage vor dem errechneten Geburtstermin, in Österreich 56 Tage davor. Bei einem Termin am 16. Juni 2027 sind das der 5. Mai in Deutschland und der 21. April in Österreich. In der Schweiz beginnt der Mutterschaftsurlaub erst mit der Geburt.
Wie lange dauert der Mutterschutz?
In Deutschland im Regelfall 99 Tage, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt plus der Tag der Entbindung. Mit 12 Wochen nach der Geburt sind es 127 Tage. In Österreich sind es im Regelfall 113 Tage, in der Schweiz 98 Taggelder ab der Geburt.
Verlängert ein Kaiserschnitt den Mutterschutz?
In Deutschland nein, in Österreich ja: Dort dauert die Frist nach einem Kaiserschnitt mindestens 12 Wochen. In der Schweiz gibt es dafür keine Sonderregel.
Was passiert, wenn mein Kind früher kommt?
In Deutschland und Österreich gehen dir keine Tage verloren. Die Tage, die vor der Geburt gefehlt haben, hängt das Gesetz an die Frist danach an, in Deutschland bis zu 42 Tage. In Österreich endet die Frist spätestens 16 Wochen nach der Geburt.
Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?
Als gesetzlich Versicherte in Deutschland etwa dein bisheriges Netto: bis zu 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse, den Rest bis zu deinem durchschnittlichen Netto vom Arbeitgeber. Privat oder familienversichert bekommst du einmalig höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung plus den Zuschuss des Arbeitgebers.
Muss ich vor der Geburt aufhören zu arbeiten?
In Deutschland nicht: Vor der Geburt darfst du weiterarbeiten, wenn du es ausdrücklich erklärst. In Österreich gilt schon vor der Geburt ein absolutes Beschäftigungsverbot. In der Schweiz arbeitest du bis zur Geburt, Nachtarbeit ist in den letzten 8 Wochen verboten.
Gibt es Mutterschutz bei Zwillingen?
Ja. In Deutschland und Österreich dauert die Frist nach einer Mehrlingsgeburt 12 statt 8 Wochen. In der Schweiz bleibt es bei 98 Taggeldern.
Gilt der Mutterschutz auch nach einer Fehlgeburt?
In Deutschland seit dem 1. Juni 2025 ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2, 6 oder 8 Wochen, je nachdem wie weit die Schwangerschaft war. Du kannst darauf verzichten. In Österreich gibt es nach einer Fehlgeburt unter 500 Gramm keinen Mutterschutz.
Quellen
- Mutterschutzgesetz, § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung, sowie § 19 Mutterschaftsgeld, § 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und § 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
- SGB V, § 24i Mutterschaftsgeld
- Leitfaden zum Mutterschutz für Schwangere und Stillende, Bundesfamilienministerium, Oktober 2025
- Familienportal des Bundes: Wie lange besteht der Mutterschutz vor und nach der Geburt?
- Bundesamt für Soziale Sicherung: Mutterschaftsgeld
- Techniker Krankenkasse: Mutterschutz bei Fehlgeburten
- Mutterschutzgesetz Österreich (MSchG), Rechtsinformationssystem des Bundes
- ÖGK: Wochengeld und Satzung der ÖGK 2025, § 45
- Arbeiterkammer: Wochengeld
- AHV/IV-Merkblatt 6.02 Mutterschaftsentschädigung
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Erwerbsersatz bei Mutterschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Längere Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen
- SECO: Wegleitung zu Art. 35a Arbeitsgesetz